Eduard Dietz (1866 - 1940)

von Dr. Detlev Fischer

Der frühere Landgerichtsrat und langjährige Karlsruher Rechtsanwalt Dr. Eduard Dietz hatte entscheidenden Anteil an der Ausarbeitung und Verabschiedung der badischen Verfassung von 1919. Er gilt damit als eigentlicher Schöpfer der Zweiten badischen Verfassung.

Eduard Dietz wurde am 1. November 1866 in Karlsruhe geboren. Seine Pflegeeltern, die in einfachen Verhältnissen lebten, ermöglichten dem hochbegabten Sohn den Besuch des humanistischen Gymnasiums in Karlsruhe, an dem er 1885 das Abitur ablegte. Anschließend studierte er in Heidelberg Rechtswissenschaften und wurde dort 1889 promoviert. Während seines Studiums war er Sprecher der Burschenschaft Franconia, der er zeitlebens verbunden blieb. Seinen historischen Neigungen nachgehend verfasste er für die „burschenschaftlichen Blätter“ und andere Publikationsorgane zahlreiche Beiträge, u. a. eine Geschichte der Deutschen Burschenschaft in Heidelberg (1895) sowie eine Abhandlung über das Frankfurter Attentat von 1833 (1906). Als begeisterter Burschen-schaftler fühlte er sich den demokratischen Grundsätzen des Hambacher Festes sowie der 48er Bewegung eng verbunden.

Nach Abschluß des juristischen Vorbereitungsdienstes wurde Dietz 1893 in den badischen Justizdienst übernommen. Nach kurzer Verwendung im badischen Justizministerium (1893 - 1894) war Dietz als Amtsrichter an den Amtsgerichten Offenburg (1894 - 1896) und Karlsruhe (1897 - 1898) – überwiegend als Schöffengerichtsvorsitzender – tätig. Dietz galt als korrekter und eher strenger Strafrichter, vor dem die „Spitzbuben“ Manschetten gehabt haben sollen. 1900 wurde er zum Landgerichtsrat am Landgericht Karlsruhe ernannt. Er befand sich damals, wie Heinrich Kronstein (1897 - 1972, der nachmalige Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Frankfurt a. M.), in seinen Jugenderinnerungen bemerkte, auf dem Sprungbrett zur glänzenden Karriere. Auf eigenen Wunsch schied der zwischenzeitlich sich zum Marxismus bekennende Richter aus dem Staatsdienst aus und machte sich als Rechtsanwalt in seiner Heimatstadt selbständig.

Im Sommer 1907 verteidigte er vor dem Karlsruher Schwurgericht den wegen Mordes an seiner Schwiegermutter, der Medizinalratswitwe Josefine Molitor, angeklagten deutschamerikanischen Rechtsanwalt Carl Hau. Dieser Prozeß, der wohl in der Geschichte des Landgerichts Karlsruhe als der aufsehenerregendste Mordfall gelten kann und der zu mehreren Spielfilmen sowie zum Roman Jakob Wassermanns „Der Fall Maurizius“ die Vorlage bildete, machte Dietz zu einem der bekanntesten Strafverteidiger in ganz Deutschland. Das Indizienverfahren, das mit einem – später in lebenslange Haft umgewandelten – Todesurteil endete und lange Zeit umstritten war, nahm Dietz zum Anlaß eine nachhaltige Reform des Strafrechtes und des Strafverfahrensrechts zu fordern. Um die Gefahr einer juristischen Horizontverengung zu vermeiden, trat er ferner für eine grundlegende Reform der Juristenausbildung ein. Seine Überlegungen, insbesondere die Öffnung zur Psychologie und zu den übrigen Sozialwissenschaften, zeigen deutliche Parallelen zu entsprechenden Forderungen des Karlsruher Freirechtlers Ernst Fuchs (1859 - 1929, vgl. Lebensbild in Rechtshistorische Blätter).

1911 wurde Dietz als Sozialdemokrat erstmals in die Karlsruher Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zuvor hatte er sich bereits in der Gartenbaugenossenschaft Karlsruhe-Rüppurr, die für die in der Entstehung begriffene Gartenstadt Rüppurr verantwortlich zeichnete und als Teil der internationalen Gartenstadtbewegung im Rahmen einer Boden- und Wohnreform für ein neues Wohnen im Grünen stand, tatkräftig engagiert.

Im November 1918 wurde Dietz als einer der wenigen Juristen unter den sozialdemokratischen Politikern von seiner Partei als Vertreter in die Viererkommission zur Ausarbeitung einer neuen badischen Landesverfassung entsandt. Diesem Gremium gehörten neben Dietz auch die beiden damals ranghöchsten Richter Badens an, der seit Januar 1918 amtierende Oberlandesgerichtspräsident Johann Zehnter (1851 - 1922, Zentrum) sowie der bereits 1913 ernannte Verwaltungsgerichtshofpräsident Karl Glockner (1861 - 1946, Nationalliberale Partei). Zum weiteren Mitglied wurde Stadtrat Friedrich Weill, von der Fortschrittlichen Volkspartei berufen. In diesem Gremium nahm Dietz als ausgezeichneter Jurist gepaart mit politischer Durchsetzungskraft eine besondere Stellung ein. Nach der am 5. Januar 1919 abgehaltenen Wahl zur Verfassungsgebenden badischen Nationalversammlung wurde in der ersten Sitzung ein Verfassungsausschuß aus 21 Mitgliedern der Versammlung gebildet und Eduard Dietz zum Vorsitzenden dieses Ausschusses berufen. Ferner wurde Dietz zum Vorstandsmitglied der sozialdemokratischen Fraktion in der Verfassungsgebenden Versammlung bestellt. In mehr als 30 Sitzungen wurde im Verfassungsausschuß der Entwurf der neuen Verfassung eingehend beraten. Insbesondere konnte Dietz sich mit seiner Konzeption eines Einkammer-Systems gegen den Widerstand namentlich des Zentrums, das die Beibehaltung der bisherigen ersten Kammer forderte, durchsetzen.

Auch im übrigen wurde der von ihm entworfene Verfassungstext dank seiner eingehenden und überzeugenden Begründung fast ohne jede Abstriche von der Verfassungsgebenden Versammlung im März 1919 angenommen. Die Verfassung wies dem Landtag als Volksvertretung eine herausragende Bedeutung zu. Der Landtag wählte sämtliche Minister und bestimmte im alljährlichen Wechsel aus ihrer Mitte den Ministerpräsidenten, der als Amtsbezeichnung den Titel eines Staatspräsidenten führte. Ferner war der Landtag befugt einzelne Minister oder das „gesamte Staatsministerium“ abzuberufen. Die vorzeitige Auflösung des Landtags war nur im Wege der Volksabstimmung zulässig. Der Grundsatz der Volkssouveränität wurde schließlich auch darin beachtet, dass die neue Landesverfassung zur Wirksamkeit der Zustimmung des Volkes bedurfte. Damit war Baden das einzige deutsche Bundesland das seine Verfassung einer Volksabstimmung unterwarf.

Noch vor der Annahme der Verfassung durch die Volksabstimmung vom 13. April 1919 gab Dietz seinen Sitz in der Verfassungsgebenden Versammlung, die gleichzeitig als erster Landtag fungierte, Anfang April 1919 überraschend auf. Da das an den Präsidenten der Verfassungsgebenden Nationalversammlung gerichtete Rücktrittsschreiben keine Begründung aufweist, sind die eigentlichen Beweggründe nicht eindeutig auszumachen. Die Vermutung, dass er mit weniger Änderungen seines Entwurfes gerechnet hat, erscheint im Hinblick darauf, dass er sich weitgehendst gegenüber den anderweitigen Konzeptionen durchgesetzt hat, etwas fernliegend. Wahrscheinlicher ist es wohl in diesem Schritt die Abkehr überhaupt von der politischen Betätigung zu sehen, nachdem die wichtigste Aufgabe, eine tragfähige Verfassung für das Land zu schaffen, als abgeschlossen angesehen werden konnte.

Eduard Dietz blieb nicht mehr lange der SPD verbunden. Zwischenzeitlich hatte sich Dietz für die damals noch ungewöhnliche These einer Vereinbarkeit von Christentum und Sozialismus eingesetzt und sich als Gründungsmitglied der „Evangelischen Volkskirchlichen Vereinigung“ betätigt. 1920 legte er sein Stadtratsmandat nieder und trat aus der SPD aus. In den Zwanziger Jahre gehörte er dem Bund der religiösen Sozialisten Deutschlands (BRSD) an, für die er eine Reihe von Schriften verfasste. Daneben führte er seine Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Kollegen in Karlsruhe weiter. Sein hohes Ansehen in der Anwaltschaft zeigte sich schließlich 1922 in seiner Berufung zum Vorstandsvorsitzenden der badischen Anwaltskammer als Nachfolger des verstorbenen Anwalts Otto Zutt. Bis zur NS-Machtergreifung übte Dietz dieses verantwortungsvolle Amt aus. Seine Anwaltskanzlei führte Dietz auch in den Dreißiger Jahren weiter. Am 17. Dezember 1940 ist Dietz in Stuttgart verstorben.