Satzung

Satzung des Vereins Rechtshistorisches Museum e. V. Karlsruhe
vom 21.4.1988, in der Fassung vom 30.3.1993, geändert 19.3.2002

§ 1

(1) Der „Verein Rechtshistorisches Museum e. V." verfolgt den Zweck, das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung auf der Grundlage der historischen Entwicklung des gesetzten Rechts und in Verbindung mit dem Naturrecht durch Vorträge, wissenschaftliche Veranstaltungen und Wanderausstellungen zu stärken und zu fördern.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechtsansprüche gegen den Verein.

(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von tatsächlichen Ausgaben sowie angemessenes Aufwandsentgelt für Geschäfts-, Kassen-, Protokoll-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sind zulässig.

 

§ 3

Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

 

§ 4

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche wie juristische Person werden, die gewillt ist, die Vereinsziele zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung. Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Aufnahme ist zu bestätigen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur bis zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es ein vereinsschädigendes Verhalten gezeigt hat oder wenn aus sonstigen Gründen ein Ausschluß geboten erscheint. Der Beschluß des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 5

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der spätestens Ende Februar eines jeden Jahres fällig ist. Der Mitgliedsbeitrag kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgelegt werden.

 

§ 6

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Rechnungsführer und dem Schriftführer.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, sie können wiedergewählt werden. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben, dann kann der übrige Vorstand eine andere Person, die Mitglied des Vereins ist, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Mitglieds einstweilen beauftragen. Der Auftrag dauert längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die sodann für die Zeit bis zur Neuwahl des übrigen Vorstands ein Vereinsmitglied in den Vorstand zuwählt.

(3) Der Vorstand und sein Vertreter gelten als Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Der Vorsitzende holt vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor Eingehung von Verbindlichkeiten im Wert von über 5.000 Euro die Zustimmung des Vorstandes oder – soweit § 9 eingreift – der Mitgliederversammlung ein.

(4) Der Vorstand ist befugt redaktionelle Änderungen, die seitens des Registergerichts oder des Finanzamts gewünscht oder vorgeschlagen werden, zu beschließen.

§ 8

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei bis neun Mitgliedern. Er soll sich aus Persönlichkeiten mit geschichtlicher, insbesondere rechtsgeschichtlicher, oder museumswissenschaftlicher oder bibliothekswissenschaftlicher Erfahrung zusammensetzen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat nimmt an allen Vorstandssitzungen teil, in denen es um die inhaltliche Ausgestaltung des Museums geht. Die Mitglieder des Beirats haben beratende Stimme.

 

§ 9

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt,

a) die Satzung zu beschließen;

b) die Mitglieder des Vorstands und den Kassenprüfer sowie seinen Stellvertreter zu wählen;

c) den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht entgegenzunehmen und über die Entlastung zu beschließen;

d) alle Vorhaben zu beschließen, deren Wert 25.000 Euro übersteigt;

e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;

f) die Verlegung des Vereinssitzes zu beschließen;

g) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen brieflich einzuberufen. Wer Anträge zur Tagesordnung stellen will, hat dies eine Woche zuvor schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefaßt. Es zählen die Stimmen der anwesenden Mitglieder, abwesende Mitglieder können Anwesende nicht zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Mitglieder in der Rechtsform einer juristischen Person zählen bei Stimmabgabe mit einer Stimme.

(4) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu schriftlichem Protokoll festzuhalten.

 

§ 10

(1) Der Vorsitzende leitet den Verein, er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

(2) Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungen anzunehmen und zu leisten sowie alle damit zusammenhängenden Schriftstücke zu unterzeichnen, soweit nicht durch den Vorstandsbeschluß abweichend geregelt. Er hat auf Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluß zu fertigen und der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstatten.

(3) Der Kassenprüfer darf weder Mitglied des Vorstandes noch des Wissenschaftlichen Beirats sein. Er hat den jährlichen Kassenabschluß zu prüfen und das Prüfungsergebnis zu bescheinigen und der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Er hat das Recht, jederzeit Revisionen oder Kassenprüfungen vorzunehmen. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt.

(4) Der Schriftführer fertigt Protokolle über alle Sitzungen der Vereinsorgane und führt den laufenden Schriftverkehr.

(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 11

Personen, die sich um Erfüllung der Vereinsziele verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.

 

§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen in vollem Umfang unmittelbar einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der Einwilligung des örtlich zuständigen Finanzamts.

 

Verein Rechtshistorisches Museum e. V. Karlsruhe