Adrian Bingner (1830 - 1902)
von Dr. Detlev Fischer
Senatspräsident beim Reichsgericht Dr. Adrian Bingner gehörte zur Erstbesetzung des Reichsgerichts und erhielt 1879 die dem Land Baden vorbehaltene Vorsitzendenstelle beim Reichsgericht in Leipzig übertragen. Bis zu seinem Tode im Jahre 1902 übte er das Amt des Vorsitzenden des II. Zivilsenats aus und nahm entscheidenden Anteil an der Auslegung und Fortentwicklung des Rheinisch-Französischen Rechts, zu dem auch das Badische Landrecht gehörte.
Adrian Bingner wurde am 26. September 1830 in Karlsruhe geboren. Zum Doktor der Rechte wurde er an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Heidelberg promoviert. Seine umfassende juristische Bildung beruhte aber nicht nur auf inländische Studien und der herkömmlichen juristischen Ausbildung seiner Zeit. Ein Studienaufenthalt bei den Pariser Gerichten gab ihm die Gelegenheit, die französische Rechtsordnung, die für das Land Baden von entscheidender Bedeutung war, unmittelbar aus eigener Anschauung näher kennen zu lernen. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er in den badischen Justizdienst ein und wurde 1861 Amtsrichter in Heidelberg. 1864 wurde er zum Staatsanwalt bei dem von Bruchsal nach Karlsruhe verlegten Kreis- und Hofgericht – dem heutigen Landgericht Karlsruhe – ernannt. Ein Jahr später wurde er bereits in das Badische Justizministerium berufen. Ende der Sechziger Jahren erwarb Bingner in der Stephanienstraße das Hausanwesen Nr. 20 und bezog es sodann. Von dort konnte er in wenigen Minuten zu Fuß das am ehemaligen Vorderen Zirkel 19 gelegene Ministeriumsgebäude erreichen, in dem damals neben dem Justizministerium auch das Innenministerium sowie das Generallandesarchiv untergebracht war.
Im Badischen Justizministerium hatte Bingner – nunmehr im Dienstrang eines Ministerialrates – nach der Reichsgründung von 1871 entscheidenden Einfluß auf die Gesetzgebungsarbeiten nehmen können. Die erste Aufgabe bestand in der Ausarbeitung eines badischen Einführungsgesetzes zum neuen Reichsstrafgesetzbuch. Sodann war die Rechtseinheit im Bereich der Verfahrensgesetzgebung zu verwirklichen. Baden, das durch die Justizreform von 1864 bereits einen neuzeitlichen dreistufigen Gerichtsaufbau für die ordentliche Gerichtsbarkeit eingeführt hatte, leitete gleichwohl die Ausarbeitung eines Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen frühzeitig ein. Bereits am 15. Februar 1877, fast gleichzeitig mit der Verkündung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes, konnte Bingner einen badischen Entwurf „die Einführung der Reichsjustizgesetze über Gerichtsverfassung, Civilprozeß, Konkurs und Strafprozeß im Großherzogtum Baden betreffend“ vorgelegen. Trotz erheblicher Widerstände in der parlamentarischen Beratung konnte er sich mit seinem Vorschlag, nur ein Oberlandesgericht mit Sitz in Karlsruhe zu errichten, durchsetzen. Seine Begründung, aus Zweckmäßigkeitsgründen sollten die Befugnisse der dritten Instanz nicht zersplittert, sondern in einem Mittelpunkt vereinigt werden, zeigt einen bewundernswerten Weitblick. Dieser wurde bei der Wiederherstellung einer einheitlichen badischen Justizorganisation im Zuge der Errichtung des Landes Baden-Württemberg im Jahre 1952/53 bedauerlicherweise außer acht gelassen, als das infolge der Nachkriegsentwicklung entstandene (süd-)badische Oberlandesgericht Freiburg i. Br. in der Form detachierter (Außen-)Senate des Karlsruher Haupthauses umgewandelt wurde.
