Rechtshistorisches Museum Karlsruhe 
...in der Residenz des Rechts - Karlsruhe
kkk
Rezensionen über die Broschüren unserer Schriftenreihe:

 

 

Heft 9 (I)  und Heft 10 (II) aus der Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe
I.  Fischer, Detlev, Karlsruher Juristenportraits aus der Vorzeit der Residenz des Rechts, 2004. 92 S.
II. Ders.. Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe. Residenz des Rechts , 2005.128 S.
 

Professor Dr. Gerhard Köbler, Universität Innsbruck, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 124.Band, Germanistische  Abteilung. Böhlau-Verlag Wien-Köln-Weimar, 2007:

Der Verfasser der beiden reich bebilderten Hefte ist ein von Göttingen nach Karlsruhe gelangter Richter, der sich außer mit Handelsrecht und Rechtsvergleichung erfreulicherweise auch mit der Rechtsgeschichte befasst. Im ersten Heft geht es um Karlsruhe nur mittelbar. Im zweiten Heft steht Karlsruhe im Mittelpunkt.

I. Das erste Heft vereinigt 10 Juristenportraits mit drei Karlsruher Dichterjuristen. Von den 10 Juristen (Johann Georg Schlosser 1739-1977, Nikolaus Friedrich Brauer 1754-1813, Carl Friedrich Nebenius, Anton von Stabel, Adrian Bingner, Ernst Fuchs 1859-1929, Eduard Dietz, Heinrich Wetzlar, Ludwig Marum, Reinhold Frank) sind wohl nur drei allgemeiner bekannt, von den Karlsruher Dichterjuristen ist nur Joseph Victor von Scheffel in das allgemeine Bewusstsein getreten. Umso erfreulicher ist es, dass jeder Interessierte über den Verein Rechtshistorisches Museum e. V: im Gebäude des Bundesgerichtshofs Deutschlands nunmehr die gesammelten Daten leicht erlangen kann.

II. Das zweite Heft zeichnet fünf Rundgänge durch Karlsruhe für jedermann leicht nachvollziehbar vor. Der erste Rundgang betrifft die Grundlagen des badischen Staates, der zweite die badische Justiz, der dritte die badische Justiz im Westend, der vierte das Bundesverfassungsgericht und der fünfte den Bundesgerichtshof. Da Recht nach Möglichkeit erfahren werden soll, darf man sehr dankbar dafür sein, dass man es in der Residenz nunmehr in aller Stille auch ergehen kann.
Wer eines der beiden Hefte vor Augen hat, spürt den starken Glanz der in Deutschland ja vielfältigen Residenz. Die vielen Bilder führen Menschen und Sachen gut vor Augen. Für diese einfache Vermittlung ist dem Verfasser sehr zu danken.
 
 

Professor Dr. Michael Kißener, Universität Mainz, in: Journal Juristische Zeitgeschichte, Heft 3 (Juli 2007), Seite 114-115:

Die Rechtsgeschichte- und vielleicht noch mehr die Geschichte der Justiz im engeren Sinne sind nach wie vor Stiefkinder der allgemeinen Geschichtsschreibung, Stiefkinder aber auch des öffentlichen Geschichtsbewusstseins. Zu Unrecht, denn wer wüsste nicht, welch wichtige Rolle die „Dritte Staatsgewalt", so schwach 
sie auch im Vergleich zur Exekutive und Legislative sein mag, in Vergangenheit und Gegenwart gespielt hat.

Es ist daher nur zu begrüßen, dass es seit 1984 ein Rechtshistorisches Museum in Karlsruhe, der „Residenz des Rechts", gibt, das sich die Vermittlung rechtsgeschichtlichen Wissens in eine breitere Öffentlichkeit zum Ziel gesetzt hat. Im Jahre 2003 konnte das Museum sogar im großen Erweiterungsbau des Bundesgerichtshofs einen festen und repräsentativen Standort finden. ZumAufgabenkreis dieses Rechtshistorischen Museums gehören nicht nur die Präsentation rechtshistorisch relevanter Sammlungen, die durch Museumsführungen erschlossen werden können, sondern auch rechtshistorische Führungen durch Karlsruhe, rechtshistorische Vortragsveranstaltungen und nicht zuletzt rechtshistorische Veröffentlichungen, die in Umfang und Anlage eben auch ein breiteres interessiertes Zielpublikum ansprechen wollen. Verantwortlich für diese Arbeit zeichnet als Vereinsvorsitzender seit 2005 Dr. Detlev Fischer, Richter am Bundesgerichtshof, der zugleich Autor der hier anzuzeigenden Publikationen ist.

In der 2004 als 9. Heft der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums erschienenen Veröffentlichung unter dem Titel „Karlsruher Juristenportraits aus der 
Vorzeit der Residenz des Rechts" hat Detlev Fischer Juristenbiographien vom 18. bis 20. Jahrhundert gesammelt und damit für den rechtshistorischen Bereich umgesetzt, was in der politischen Bildungsarbeit seit langem als Königsweg der Vermittlung gilt: die Personalisierung historischer Stoffe. Es geht dabei nicht um 
die „Produktion" von Ikonen oder gar Heroen der Rechtsgeschichte, vielmehr wird an der Biographie exemplarisch darstellbar, was den „Geist" einer Zeit bestimmte, woran „Fortschritt" in der Geschichte der Entstehung des modernen Rechtsstaates zu messen ist. Dies lässt sich am Beispiel der alten badischen Landeshauptstadt Karlsruhe und der hier geborenen oder wirkenden Juristen besonders gut umsetzen, galt doch Baden insbesondere im 19. Jahrhundert als das liberale Musterland,
in dem gleichsam„vorgemacht" wurde, was andernorts oder auf Reichsebene erst später zum Standard des modernen Rechtsstaates werden sollte.

Gleich das erste Portrait von Johann Georg Schlosser (1739-1799) zeigt dies sehr deutlich. An seinem Lebenslauf und seinem Berufsethos wird der so wichtige 
Schritt hin zur Trennung von Justiz und Verwaltung wie auch das Erkämpfen der Unabhängigkeit des Richters nachvollziehbar. Gegen die Einmischung des 
Markgrafen Karl Friedrich (1728-1811) in die Rechtsprechung des eben erst gegründeten Hofgerichts wandte sich Schlosser mit mutigen Worten, die es wert sind, 
auch heute noch zitiert zu werden:„Wer wird dem Urteil des Hofgerichts noch trauen, wann er hört, dass dasselbe, wo es seinein Gewissen und den Rechten 
nachhandelt, durch Strafbefehle und Androhung der höchsten Ungnade und des Fürstlichen Missfallens von dem geraden Weg abgetrieben, und in Furcht und 
Schrecken gesetzt werden kann? ... Durchdrungen von dem Gedanken und von der Würde unseres Berufes sind wir alle einmütig bereit unser Richteramt lieber niederzulegen, und uns der göttlichen Vorsehung zu überlassen, als durch irgend eine Rücksicht uns von dem geraden Weg der Rechte und der Gerechtigkeit abzuwenden."

Nach Schlosser sind es Nikolaus Friedrich Brauer (1754-1813), der Verfasser des badischen Landrechts, und Carl Friedrich Nebenius (1784-1857), der Schöpfer 
der Badischen Verfassung von 1818, die in der Broschüre portraitiert werden. Aus dem 19. Jahrhundert werden Anton von Stabel (1806-1880) als Initiator der 
badischen Justizreform von 1864 und Adrian Bingner (1830-1902), Badens erster Senatspräsident am Reichsgericht in Leipzig vorgestellt. 

Der Karlsruher Rechtsanwalt Ernst Fuchs (1859-1929), ein führender Repräsentant der Freirechtsbewegung, repräsentiert ebenso die Weimarer Republik wie der Sozialdemokrat Eduard Dietz (1866-1940), einer der Väter der republikanischen badischen Verfassung von 1919. Dass er 1933 von den Nationalsozialisten als Vorstandsvorsitzender der badischen Anwaltskammer abgesetzt wurde, verbindet ihn mit drei weiteren Juristen, die in Fischers Zusammenstellung eine biographische Würdigung erfahren. Zunächst mit Heinrich Wetzlar, dem Mannheimer Landgerichtspräsidenten, der sich in der Jugendschutz- und Gefangenenfürsorge einen Namen gemacht hatte und wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt wurde. 1943 starb er zusammen mit seiner Frau im Konzentrationslager Theresienstadt. 

Eine NS-Verfolgungsgeschichte charakterisiert auch den Lebenslauf des Karlsruher Rechtsanwaltes Ludwig Marum, der als rhetorischversierter Sozialdemokrat die Nationalsozialisten im Badischen Landtag so bloßgestellt halte, dass diese ihn schon 1934 im Konzentrationslager Kislau ermorden ließen. Und schließlich musste auch der katholische, dem Zentrum zugeneigte Karlsruher Rechtsanwalt Reinhold Frank seine Hitler-Gegnerschaft mit dem Leben bezahlen: als Mitverschwörer des 20. Juli 1944 wurde er hingerichtet. Gerade mit diesen Beispielen wird in der verdienstvollen Broschüre deutlich, wie schwer und existenzbedrohend ein „aufrechter Gang" in der Justiz in totalitären Diktaturen sein kann.

Schließlich wirft Fischer noch einen Blick auf Karlsruher Dichterjuristen (Joseph Victor von Scheffel, Ludwig Eichrodt, Alfred Mombert), bevor ein angemessener wissenschaftlicher Apparat und ein Personenregister auch den wissenschaftlich arbeitenden Leser befriedigen.

Ganz ähnlich ist auch die zweite anzuzeigende Veröffentlichung von Fischer konzipiert, die rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe präsentiert. Sie ist eine 
Frucht rechtsgeschichtlicher Streifzüge durch Karlsruhe, die der Autor in den vergangenen Jahren mit Rechtsreferendaren und Justizbediensteten unternommen hat. Justizgeschichte, die sich in Gebäuden, Denkmälern, Straßennahmen usw. ausdrückt, ist hier zu Spaziergängen durch die Stadt komponiert und kundig erläutert. Naturgemäß finden sich hier viele Personenund Zusammenhänge wieder, die auch in der Biographiensammlung zu finden sind. Darüber hinaus spielt aber natürlich auch die Baugeschichte von Denkmälern und Gebäuden eine wichtige Rolle. Wer die „Residenz des Rechts" einmal aus rechtshistorischem Blickwinkel erkunden möchte, ist mit dieser Broschüre bestens bedient. Aber auch der an badischer Landesgeschichte Interessierte wird hier aufgrund der überragenden verfassungsgeschichtlichen Bedeutung des badischen Beispiels insbesondere im 19. Jahrhundert mit einer Vielzahl spannender, gut recherchierter Details versorgt. Auch diese Publikation schließt dann wieder ein kleiner wissenschaftlicher Apparat und ein Personenregister ab.

Keine Frage: solch anschauliche, gut bebilderte und spannend zu lesende Führer durch die Justizgeschichte wünschte man sich für viele Städte. Vielleicht würde dann der deutschen Rechts- und Justizgeschichte in der allgemeinen Geschichtswissenschaft wie in der öffentlichen Wahrnehmung mehr Interesse entgegengebracht. 
 
 

Dr. Rudolf Wassermann, Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig a. D., in: Recht und Politik, 1/2006, Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik, im Berliner Wissenschafts-Verlag GmbH:

Der Autor, den Lesern durch Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift wohlbekannt (vgl. RuP 2004, 58; 179; 2005, 46), ist ein profunder Kenner der badischen Rechtsgeschichte. Erst kürzlich wurde er zum Vorsitzenden des renommierten Vereins Rechtshistorisches Museum Karlsruhe e.V. gewählt. Zugleich ist er ein Jurist von ungewöhnlicher Kreativität, der sich nicht scheut, mit Initiativen hervorzutreten. Die von ihm 2004 vorgelegte interessante Sammlung "Karlsruher Juristenporträts" gewinnt besonderen Reiz dadurch, dass der Verfasser nicht nur Laufbahn und Schicksal des porträtierten Juristen "aus der Vorzeit der Residenz des Rechts" schildert, sondern auch dessen Familie, Freunde, ja das Zuhause in die Darstellung einbezieht.

Nun hat Detlev Fischer dieser Sammlung das oben bezeichnete Buch folgen lassen, das in Gestalt von Stadtrundgängen die rechtsgeschichtlichen Sehenswürdigkeiten Karlsruhes vorstellt. Es sind mehr als 60 Stationen in die Fischer den Leser und Spaziergänger führt. Umfangreiche Erläuterungen zur Geschichte der Gebäude, ihrer Erbauer und der Juristen, die in ihnen gewirkt haben, lassen keine Wünsche offen. Der Gedenkstein zur Erinnerung an die Ermordung von Generalbundesanwalt Buback fehlt ebenso wenig wie das dem Dichterjuristen Viktor Scheffel gewidmete Denkmal und das ehemalige Verlagsgebäude des Verlages C.F. Müller. Von den fünf Rundgängen sind drei der badischen Rechtsgeschichte gewidmet, je einer dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof.

Die lobenswerte Idee Detlev Fischers verdient Nachahmung; natürlich in einer den Gegebenheiten angepassten Modifizierung. Durch die Rundgänge und die Fülle der Informationen, die Fischer gibt, wird Justiz aus dem Himmel der Abstraktion heruntergeholt und erlebbar. Dass Justiz ein Kulturphänomen ist und zur Geschichte der Kultur eines Landes gehört, hat leider noch immer keinen Eingang in das kollektive Bewusstsein gefunden. In Berlin z.B. stieß der Vorschlag, eine Rundfahrt zu den Sehenswürdigkeiten der Justiz in das touristische Programm für Berlin-Besucher einzubeziehen, auf Desinteresse. Fischers verdienstvolle Pioniertat könnte Anstoß geben, darüber noch einmal nachzudenken.
 
 

Dr. Reiner Haehling von Lanzenauer, Ltd. Oberstaatsanwalt a. D., in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, Bd. 154, 2006:

Die Stadt Karlsruhe hat den respektablen Beinamen einer Residenz des Rechts erst nach dem Kriege erlangt, als Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht hier ihren Sitz nahmen. Heute darf man gleichwohl die gesamte örtliche Justiz mit den verschiedenen Gerichten, mit der Bundes- und Staatsanwaltschaft, mit den Notariaten und mit den Rechtsanwälten in die Metapher einbeziehen. Der Öffentlichkeit tritt diese Justiz zumeist gegenüber durch die Bekanntgabe ihrer Entscheidungen oder durch Mitteilungen aus bedeutsamen Verfahren, manchmal auch durch Bilder in Presse und Fernsehen, die ernste Richterinnen und Richter in roten Roben zeigen. Wenig weiß der Außenstehende von der inneren Seite des Rechtswesens, von den Baulichkeiten, in denen Urteile beraten und verkündet werden, in denen ermittelt oder angeklagt wird. Wenig erfährt er vom Schicksal der Menschen, die früher hier gewirkt haben oder vom Leben derer, die heute hier arbeiten. Ohnehin lässt sich die lokale Rechtsgeschichte nicht allein an herausragenden Amtsgebäuden festmachen, sondern es gilt, mancherlei über die Stadt verstreute Einzelstätten aufzufinden. Bei dieser Suche möchte eine kleine Schrift, eine Art rechtskundiger Stadtführer, Hilfe leisten.

Dieses Büchlein geleitet den Benutzer durch die Residenz auf fünf thematisch wie topographisch gegliederten Rundgängen. Hier können diese Wege nur anhand von einigen herausgegriffenen Einzelstationen vorgestellt werden. 

Der erste Rundgang beginnt mitten in der an Rechtstraditionen reichen Vergangenheit der ehemaligen Landeshauptstadt: Die Verfassungssäule erinnert an die erste badische Landesverfassung von 1818, eine der frühesten deutschen Konstitutionen. Von da geht es an den ehemaligen Ort des Verwaltungsgerichtshofs. Mit der Einrichtung dieses bürgerfreundlichen Gerichtszweigs hatte Baden 1864 eine Vorreiterrolle in ganz Deutschland übernommen. Weiter führt der Weg zu den Nachfolgebauten des einstigen Ständehauses, dem ersten deutschen Parlamentsgebäude. Im Revolutionsjahr 1849 war es Schauplatz bewegter Auftritte. Im Hause Karl-Friedrich-Straße 18 wohnte der spätere Lahrer Oberamtsrichter Ludwig Eichrodt während seines juristischen Vorbereitungsdienstes. Mit seinen humorvollen Versen hat dieser Dichterjurist den Begriff des Biedermeier geprägt, der eine ganze Epoche kennzeichnet. 

Der zweite Rundgang führt zu den Gebäuden von Amtsgericht, Landgericht, Staatsanwaltschaft und ehemaligem Justizministerium, danach zum Wohnhaus des unter dem NS-Regime verfolgten Richters Dr. Heinrich Wetzlar, der ein Wegbereiter der Jugendhilfe war. Gegen Ende der Besichtigung steht man vor dem Denkmal Victor von Scheffels, dessen Studentenlieder und dessen Episteln vom Säckinger Rechtsleben ein buntes Bild aus dem 19. Jahrhundert zeichnen. 

Der dritte Rundgang: Um die Zeit der Wende vom 19./20. Jahrhundert erstand am westlichen Stadtrand ein bürgerliches Wohnviertel, das Westend. In der Hoffstraße entdeckt man das 1902 eingeweihte Oberlandesgericht. An dessen Rückseite schließt sich das von dem Architekten Joseph Durm entworfene Gefängnis an, heute Vollzugsanstalt genannt. Dem Vorbild des Petersburger Untersuchungsgefängnisses folgend hat man die Außenfassade einem Museumsbau nachempfunden, damit sich die Anstalt in die Umgebung einpasst. In der nahen Wendtstraße lebte der Rechtsanwalt, Landtagsabgeordnete und Justizminister Ludwig Marum. Nach der NS-Machtergreifung wurde der aufrechte Demokrat im KZ Kieslau ermordet. 

Der vierte Rundweg geleitet zum Wohnhaus des Rechtsanwalts Alfred Mombert, Verfasser hochfliegender expressionistischer Gedichte, 1940 verschleppt und verbannt. Weiter führt der Weg zum Wohnhaus des aus Baden stammenden Senatspräsidenten beim Reichsgericht Adrian Bingner, einem der führenden Kenner des im 19. Jahrhundert in weiten Teilen Deutschlands geltenden Code Napoleon. Der Rundweg endet am Gedenkstein für den im April 1977 heimtückisch getöteten Generalbundesanwalt Siegfried Buback. 

Der fünfte und letzte Rundgang führt in den Bereich des Bundesgerichtshofs. Das zentrale Gebäude wurde 1897 als Erbgroßherzogliches Palais aufgeführt und zeitweise von dem späteren Landesfürsten Friedrich II. mit seiner Frau Hilda bewohnt. Nach Kriegsende waren Bombenschäden zu beseitigen, ehe das Anwesen im Jahre 1950 dem neu errichteten Bundesgerichtshof überlassen werden konnte. Im Laufe der Zeit kamen Erweiterungsbauten hinzu, zuletzt der moderne Bibliotheksbau. Dabei hat man die Bundesanwaltschaft ausgelagert, sie zog 1998 in einen gesicherten bunkerähnlichen Neubau in der Brauerstraße.

Sachkundig sind über 60 Rundwegstationen in diesem Büchlein erläutert, es bietet Einblicke in die Landes-, die Stadt- und die Justizgeschichte. Schematische Übersichten erleichtern das Auffinden einzelner Stationen, umfängliches Bildmaterial macht Vergangenes und Gegenwärtiges anschaulich, sorgfältig recherchierte Fundstellen ermutigen zu weiterem Nachforschen. Dieser rechtshistorische Streifzug quer durch Karlsruhe wird den juristischen Promeneur wie den Nichtjuristen bereichern.
 
 
 

Heft 11 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe
Fritz Sturm, Theodor Mommsen. Gedanken zu Leben und Werk des großen deutschen Rechtshistorikers, 
80 S., 12,50 €, ISBN 3-922596-66-5.
 

Professor Dr. Ralph Backhaus, Universität Marburg in: JZ JuristenZeitung, Ausgabe 20 vom 19. Oktober 2007:

Theodor Mommsen (1817-1903) ist eine der faszinierendsten Forscherpersönlichkeiten des 19. Jh. Obwohl er von Hause aus Jurist war, griffen seine wissenschaftlichen Aktivitäten weit über den Bereich der Rechtsgeschichte hinaus; insbesondere sein vielbändiges Werk zur „Römischen Geschichte" machte ihn - so Franz Wieacker - zu einem „König der Altertumswissenschaft" und brachte ihm 1902 den Literaturnobelpreis ein. Daneben fühlte er sich nach eigenen Worten als „animal politicum", was seinen Ausdruck (auch) in mehrjähriger Zugehörigkeit zum preußischen Landtag (1863-1866) und zum Reichstag (1881-1884)fand.

In der vorliegenden Schrift zeichnet der renommierte Rechtshistoriker Fritz Sturm in kräftigen Strichen die vielfältigen Facetten der Persönlichkeit und des wissenschaftlichen Werks dieses universellen Gelehrten nach. Er weist Mommsen, der bei Reisen nach Italien in den Jahren 1844-1847 zahlreiche antike Inschriften selbst entdeckt und im Laufe seines Lebens etwa 30.000 solcher Inschriften herausgegeben hat, als Begründer der modernen Epigraphik aus. Ferner würdigt er Mommsens wissenschaftliche Leistung als Herausgeber zahlreicher Quellen des römischen Rechts, vor allem der bis heute unangefochtenen Digestenausgabe von 1870. Die Ursachen für den Erfolg der „Römischen Rechtsgeschichte", die Mommsen den Nobelpreis einbrachte, sieht er zu Recht nicht nur in der Lebendigkeit und Modernität der Darstellung, sondern auch in dem Engagement, das Mommsen stets leidenschaftlich Partei ergreifen, so etwa Cicero vernichtend kritisieren und Caesar enthusiastisch bewundern ließ. 

Die an den späteren Werken Mommsens („Römisches Staatsrecht", „Römisches Strafrecht") geübte Kritik Wolfgang Kunkels („Projektion einer tausendjährigen Entwicklung auf eine einzige Fläche") teilt Sturm, plädiert aber für eine ausgewogene Betrachtungsweise, die anerkennt, dass die neuere Forschung bisher keine vergleichbaren Gesamtdarstellungen zustande gebracht hat. Abschließend werden Mommsens politische Leistungen sowie sein energisches Eintreten gegen den Antisemitismus seines Kollegen Heinrich von Treitschke gewürdigt. 

Ein Lebenslauf des Gelehrten sowie Auszüge aus seinen Schriften ergänzen und vertiefen die (nicht nur) für jeden Juristen hochinteressante Schrift. Portraits, die den Forscher in den verschiedenen Stationen seines Lebens zeigen, aber auch Abbildungen der Objekte seines wissenschaftlichen Interesses wie etwa Inschriften und Handschriften aus der römischen Antike tragen zur besonderen Anschaulichkeit des Bandes bei.
 
 

Professor Dr. Gerhard Thür, Universität Graz, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 124.Band, Romanistische Abteilung. Böhlau-Verlag Wien-Köln-Weimar, 2007:

Reich bebildert und mit Anmerkungen versehen gibt Fritz Sturm einen Vortrag heraus, den er anlässlich des hundertsten Todestages Theodor Mommsens im Jahre 
2004 mehrmals gehalten hat. In dem ihm eigenen monumental zupackenden Stil, der dem Leser dieser Zeitschrift bestens vertraut ist, meißelt Sturm seine Überschriften:
I. Auf alten Steinen, II. Der Epigraphiker, III. Der Herausgeber juristischer Quellen, IV. Der Verfasser der römischen Geschichte, V. Mommsens Staatsrecht,
VI. Mommsens Strafrecht, VII. Animal politicum, VIII. Mommsen und die Juden, IX. Gedenken. 
Kurze, kantige Absätze füllen das Gerüst. In einem Anhang (S. 64-77) folgen sehr persönlich ausgewählte Auszüge aus Mommsens Schriften 
(aus: Die Grundrechte des deutschen Volks mit Belehrungen und Erläuterungen, anonym 1849; Die Schweiz in römischer Zeit: Die Zivilverwaltung; Römische Geschichte: Die alte Republik und die neue Monarchie; sowie zwei Leseproben jeweils aus dem Staats- und Strafrecht).

Bewusst vereinfachend, vielfach auf seinem Lehrer Wolfgang Kunkel aufbauend, bietet Sturm dem historisch oder national interessierten allgemeinen Publikum ein anschauliches Bild, das allerdings, arbeitet man den reichhaltigen Anmerkungsapparat durch, für Differenzierung in jede Richtung hin geöffnet ist.
 

Professor Dr. Diemut Majer; Universität Karlsruhe (TH), in: Zeitschrift Historisches Politisches Buch HPB 4/2008:

Theodor Mommsen (1817-1903) gehört zu den bedeutendsten Gelehrten des 19. Jahrhunderts. Von Hause aus Jurist, war er zugleich auch Philologe und Rechtshistoriker. Für sein bekanntestes Werk, die "Römische Geschichte", erhielt er den Nobelpreis in Literatur. Der Schwung der Darstellung und die geschliffene Sprache Mommsens, die zahlreiche Forscher angeregt haben, sind bis heute einzigartig. Weniger bekannt sind heute seine weiteren Werke, wie die Sammlung römischer Inschriften (corpus inscriptorum), das "Römische Staatsrecht" (1871-1888), das "Römische Strafrecht" (1899) und vor allem die von ihm herausgegebenen "Monumenta Germania historica" (Editionen spätantiker Autoren). Wenig bekannt ist auch, daß er sich 1848 für die Revolution, d.h. für den Verfassungsstaat und für die Grundrechte, engagierte. In seinem Grundrechtskommentar von 1848 rief er die Bürger dazu auf, die Reichsverfassung von 1849 mit Leben zu erfüllen und ihre Rechte einzufordern, der Buchstabe des Gesetzes allein bewirke nichts. 

Mommsen war ein glänzender Forscher, aber vom akademischen Unterricht und seinen Kollegen hielt er wenig, die Studenten seien faul, die Kollegen beschränkt. Die vorliegende Schrift (die aus einem Vortrag im Rechtshistorischen Museum in Karlsruhe hervorgegangen ist) schildert in acht Abschnitten Mommsens Leben und Werk, wobei auch seine politische Tätigkeit gewürdigt wird. Besonders verdienstvoll ist .die Darstellung von Mommsens Auseinandersetzung mit dem deutsch-nationalen Historiker Heinrich Treitschke, der ein bekannter Antisemit war ("die Juden sind unser Unglück"). Momrnsen hat sich deutlich von ihm distanziert und zur Rückbesinnung auf liberale Grundwerte aufgerufen. 

Der Text ist leicht und faßlich geschrieben und beschränkt sich auf wohltuende Kürze. Ein ausführlicher Anmerkungsapparat, ein Lebenslauf Mommsens, ein Auszug aus Mommsens Grundrechtskommentar, Auszüge aus seinen Schriften "Die Schweiz in römischer Zeit", aus der "Römischen Geschichte", dem "Römischen Staatsrecht" sowie zahlreiche Abbildungen der von Mommsen edierten römischen Inschriften sowie persönliche Portraits beschließen das Buch. Auf Mommsen und seinen ungeheuren Einfluß über seine Nachfahren, einer ganzen Gelehrtendynastie, allesamt berühmte Vertreter der Geschichtswissenschaft, aber auch über seine Schüler (z. B. Kunkel), ist es zurückzuführen, daß die Altertumswissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einen enormen Aufschwung nahm und die römische Antike zum absoluten "Muß" des deutschen Bildungsbürgertums wurde. 

Dieses Erbe wieder lebendig gemacht zu haben, ist Theodor Mommsen zu 'verdanken; Fritz Sturm hat das Verdienst, ihn als Gründungsvater der Altertumswissenschaft und zugleich als homo politicus über fachlich eng begrenzte Symposien der Spezialisten hinaus einem breiteren Publikum wieder ins Gedächtnis zurückgerufen zu haben. 
 
 
 

Heft 12 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe
Detlev Fischer, 150 Jahre Badische Amtsgerichte, Karlsruhe 2007, 72 S., € 12,-.
 

Dr. Manfred Koch, Stadtarchiv Karlsruhe, in: Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge, Nr. 78, 20. März 2008:

Das intensivierte Bestreben des Rechtshistorischen Museums den Karlsruhern die Residenz des Rechts in historischer Perspektive nahe zu bringen und zur Identitätsstiftung Karlsruhes beizutragen, hat 2004 bis 2007 seinen Niederschlag in fünf Publikationen gefunden. Bis dahin waren in zwanzig Jahren acht erschienen.

Detlev Fischer, der Leiter des Trägervereins des Museums, hat anlässlich des Jubiläums der badischen Amtsgerichte eine Begleitpublikation zur gleichnamigen Sonderausstellung (bis 31. Juli. 2008) vorgelegt. Sie verdeutlicht den langen Weg zur Trennung der Justiz von der Verwaltung im Bereich der badischen Untergerichte und macht deren Bedeutung für die Gewaltenteilung auch für rechtshistorische Laien verständlich. Ausführlich wendet sich der Autor der Problematik der Amtsgerichte im Dienste des NS-Unrechts und dem Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Justiz zu. 
 
 

Heinrich Hauß, in: Badische Heimat, Heft 1, März 2008:

Die „Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in unterer Instanz" vom 22. Juni 1857 durch Großherzog Friedrich von Baden bildet den Abschluss eines 50jährigen Kampfes für die strikte Trennung der Justiz von der Verwaltung im Bereich der badischen Untergerichte. Die vorliegende Publikation zeichnet den langen Weg zur Bildung selbständiger Amtsgerichte nach. Schon Johann Georg Schlosser forderte bereits im 18. Jahrhundert die Trennung. Freiherr Ludwig von Liebenstein forderte in einer der ersten Motionen in der Landtagssession von 1819 ebenfalls die Bildung eigenständiger Untergerichte. Mit der Zivilprozessordnung von 1832 wurden die Grundsätze der Mündlichkeit und die Öffentlichkeit des Verfahrens eingeführt. Das Jubiläum 150 Jahre badische Amtsgerichte bietet die Gelegenheit, sich „mit einem markanten Datum der badischen Rechtsgeschichte zu befassen" Die Gerichtsverfassung vom 19. Mai 1864 bestätigte dann die Trennung der Rechts-
pflege von der Verwaltung und ordnete die volle Mündlichkeit und Öffentlichkeit für alle Straf- und Zivilverfahren an. Die Publikation verfolgt das Schicksal der Amtsgerichte in Baden von der Kaiserzeit bis zur Gründung des Landes Baden-Württemberg. Der II. Teil beschäftigt sich mit „Denkwürdigkeiten und Erinnerungen aus den badische Amtsgerichten", d. h. mit den verschiedenen Amtsgerichten, ihren Vorgängen, Persönlichkeiten und Eigenheiten.
 
 

Dieter Miosge, Vors. Richter am Oberlandesgericht Naumburg, a. D. in: Recht und Politik, Heft 1/2009, 1. Quartal 2009:

Der durch Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift bekannte Autor legt eine dritte rechtshistorische Studie in der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums in Karlsruhe vor. Vorangegangen waren Karlsruher Juristenporträts (2004), in denen bedeutende badische Juristenpersönlichkeiten und deren Schicksal, soweit es in totalitären Zeiten geschah, einfühlsam geschildert werden. In der zweiten, die man als <Einladung aller Juristen zum Besuch in Karlsruhe> nennen kann, seinen Rechtshistorischen Rundgänge durch Karlsruhe (2005), (vgl. R. Wassermanns Besprechung in RuP 2006, 62), hat Fischer aus einer glänzenden Darstellungsidee ein herrliches Buch geschrieben: Justizgebäude, Wohn- und Kanzleihäuser von Juristen sind nach Baugeschichte und Architektur beschrieben, das geistige Innenleben dieser Gebäude nach juristischen Funktionen der einzelnen Institutionen ist dargestellt, ebenso die zum Teil erschütternden Lebensläufe und Berufsstationen der bedeutenden Juristenpersönlichkeiten, die dort agiert haben.

Nun gibt der Karlsruher Bundesrichter die dritte Darstellung, zugleich das Begleitbuch zu der Ausstellung: 150 Jahre badische Amtsgerichte.

Der erste Teil enthält die wechselvolle Geschichte der badischen Amtsgerichte, zunächst die von der Idee her seit Ende des 18. Jhdts geforderte Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung, denn bisher waren die <Ämter> gleichermaßen für Verwaltung, Finanzen und Justiz zuständig. Nach Rück- und Vorwärtsschritten wurden endlich 1857 66 Amtsgerichte geschaffen und der Aufsicht des Hofgerichts unterstellt, zunächst in den Räumen der bisherigen Ämter. Die große badische Justizreform von 1864 brachte schließlich die vollständige Selbständigkeit der Rechtspflege - mit zunächst 59 Amtsgerichten - und Mündlichkeit und Öffentlichkeit 
für alle Straf- und Zivil verfahren - wie auch die Verwaltungsreform mit dem Verwaltungsgerichtshof in Karlsruhe als dem ersten deutschen Verwaltungsgericht. Die Schilderung wird fortgesetzt mit der Entwicklung im Kaiserreich, als 1908 erstmals im Wege der Geschäftsverteilung Strafabteilungen für Jugendliche eingerichtet wurden, und in der Weimarer Republik, bis in der Nazidiktatur 24 jüdische Richter aus ihren Ämtern entfernt wurden und damit der 1862 eröffnete Zugang von Juden in Ämter der Verwaltung und Justiz hinfällig wurde. Mehrerer mutiger Richter wird gedacht, von denen zwei 1944 zwangsweise als Rüstungsarbeiter tätig werden mussten. Der Wiederaufbau der Justiz nach 1945 stand zunächst unter französischer Besatzungskontrolle, 1952 kam die Eingliederung in das neue Land Baden-Württemberg.

Ein zweiter Teil des Buches bringt Erinnerungstexte von badischen Juristen als Dichter, so von Victor von Scheffel, über Erlebnisse in Amtsgerichten in Zeiten 
idyllischer Vergangenheit. Aber auch kritische Situationen mit den nationalsozialistischen Machthabern werden geschildert, wie derjenigen des damaligen Amtsrichters und späteren Generalbundesanwalts Güde mit dem NS-Ober-landesgerichtspräsidenten in Karlsruhe, der übrigens nach Ausbombung des Gebäudes des OLG Karlsruhe behelfsmäßig im Amtsgericht Sinsheim einzog und sich beim Anmarsch der US-Truppen in seinem dortigen Dienstzimmer erschoss.

Der dritte Teil ist den Schaustücken der Ausstellung gewidmet und erläutert den voranstehenden Text des Buches an Hand von Abbildungen und Dokumenten.

So ist zusammen mit den beiden erstgenannten Publikationen eine rechtshistorische Trilogie entstanden, die kein Abschluss sein, sondern Fortsetzung in der bewährten Darstellungsart des Autors finden möge.
 
 
 

Heft 13 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe
Alexander Hollerbach: Julius Federer (1911-1984), Rechtshistoriker und Verfassungsrichter, 
60 S., 2007, € 11,- €.
 

Detlev Fischer, in: Badische Heimat, Heft 1, März 2008:

Als Heft 13 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe ist eine Portraitskizze über den früheren Bundesverfassungsrichter Julius Federer erschienen. Der bekannte Freiburger Staatsrechtslehrer Alexander Hollerbach hat Leben und Wirken des namhaften Richters anschaulich nachgezeichnet. Der in Konstanz geborene Jurist kam nach Studienjahren in Heidelberg, München und Freiburg i. Br. als Referendar erstmals nach Karlsruhe. Auch als Gerichtsassessor wirkte Federer in Karlsruhe sowie am Durlacher Amtsgericht. Dort fand er Anschluss an den Gesprächskreis des widerständigen Direktors Gerhard Caemmerer. 1938 schied Federer aus der Justiz aus und trat als Finanzrat in die Dienste des Freiburger Erzbischofs. Beweggrund für diese Gewissensentscheidung, die als innere Emigration verstanden werden kann, war die regimekritische Einstellung Federers und seine aktive Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche. Nach Kriegsdienst und Gefangenschaft kehrte Federer im Herbst 1945 nach Freiburg zurück. Dort widmete er sich neben seiner Tätigkeit beim katholischen Oberstiftungsrat auch rechtshistorischen Studien, insbesondere zur Geschichte der Badischen Rechtspflege und des Badischen Landrechts. Ende 1947 nahm Federer wieder sein Richteramt auf und erreichte bald Spitzenpositionen in der südbadischen Justiz: So unter anderem als Oberlandesgerichtsrat und Richter des Badischen Staatsgerichtshofs zu Freiburg. Von dort wechselte er im September 1951 zum neu eröffneten Bundesverfassungsgericht als jüngster Verfassungsrichter. Bis 1967 gehörte Federer dem Zweiten Senat an, dann verzichtete er aus gesundheitlichen Gründen auf eine erneute Wiederwahl. In seinen letzten Lebensjahren wirkte Julius Federer aktiv am Aufbau des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe mit. Den Typus des „rechtshistorisch gelehrten Richters" hat Julius Federer, wie Alexander Hollerbach bilanziert, in einer bewegten Umbruch- und Gründerzeit glaubwürdig repräsentiert.

Die vom Verfasser zusammengestellten Anhänge - u.a. Caemmerer-Memorandum (1946), Briefwechsel mit Gustav Radbruch, Typoskript Rechtspflege aus dem Jahre 1949, als Denkschrift für die südbadische Landesregierung konzipiert - stammen überwiegend aus dem Nachlass von Julius Federer. Sie sind wertvolle Beiträge zu dessen Lebensweg und zugleich aussagekräftige Quellen zur juristischen Zeitgeschichte.
 
 

Leonhard Müller, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (ZGO), Band 117 der neuen Folge, Dezember 2008:

Der Autor, Professor für Rechtsphilosophie und Kirchenrecht, widmet sich in einem Vortrag einem herausragenden Juristen, der als aktiver Katholik in seiner kritischen Haltung gegenüber dem NS-Regime auf eine staatliche Karriere verzichtete und im Katholischen Oberstiftungsrat tätig war, bis er zum Wehrdienst 1939 eingezogen wurde.

Wissenschaftlich hochqualifiziert verzichtete er dennoch auf eine akademische Laufbahn und wurde nach dem Krieg 1947 Landgerichtsrat, 1949 Oberlandesgerichtsrat, daneben Richter am Verwaltungsgerichtshof sowie am Badischen Staatsgerichtshof. Als er gerade das Mindestalter von 40 Jahren für das Amt eines Bundesverfassungsrichters erreicht hatte, wurde er 1951 in dieses Gremium gewählt.

Unter den zahlreichen Urteilen der ersten Phase dieses Gerichts ist auch jenes im Südweststaat-Prozess bemerkenswert, bei dem der Einfluss Federers sicher wichtig war, findet man dort doch jene Passage: "Der Wille der badischen Bevölkerung ist durch die Besonderheit der politisch-geschichtlichen Entwicklung überspielt worden".

Federer, ein Alemanne mit Witz und Humor, einem Sinn für das Anekdotische, hinterließ jene Publikationen, die im Anhang aufgeführt werden und prägte mit an dem Stil, den das Bundesverfassungsgericht bald gewann: wissenschaftliche Fundierung und verfassungsrechtliche Entschiedenheit.

Ebenfalls im Anhang sind seine Denkschrift für die damalige Landesregierung in "Südbaden" zur Rechtspflege sowie Berichte über seine Kontakte zu Gustav Radbruch zu finden. 
 
 

Professor Dr. Diemut Majer; Universität Karlsruhe (TH), in: Zeitschrift "Das Historisch-Politische Buch", 56. Jahrgang 2008, Heft 6:

Die vorliegende Schrift ist einem Verfassungsrichter der ersten Stunde gewidmet, der in der juristischen Öffentlichkeit weithin unbekannt ist. Der 1911 geborene Julius Federer absolvierte Studium und Ausbildung in Baden und hatte in der NS-Zeit eine schwierige Gratwanderung zu bestehen: Als Fakultätsassistent in Freiburg (von 1933/34) geriet er in die politischen Auseinandersetzungen zwischen dem damaligen Rektor Martin Heidegger und dem Dekan der juristischen Fakultät, Erik Wolf (damals ein Gefolgsmann Heideggers, von dem er sich später lossagte); die Referendarzeit absolvierte er auf Stationen, die über das ganze Land verteilt waren - möglicherweise, so der Autor, um sich der Inbesitznahme durch das „System" zu entziehen. Auf die Dauer konnte jedoch Federer, aus einem engagierten katholischen Elternhaus in Konstanz stammend, dem Druck nicht standhalten. Seit 1936 Assessor am Karlsruher Amtsgericht, schied er 1938 aus dem Justizdienst aus und ging als juristischer Sachbearbeiter an das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg. Federer machte den Afrikafeldzug mit, geriet aber schon im Mai 1943 in amerikanische Gefangenschaft, wo er im Rahmen des „Prisoner of War Education"-Programms mitarbeitete und auch an mehreren Gutachten zur Wiederherstellung von Justiz und Verwaltung im Deutschen Reich nach Kriegsende beteiligt war. In den 50er und 60er Jahren hätte er als Nachfolger Wilhelm Grewes in Freiburg eine wissenschaftliche Karriere starten können; er wählte aber die Praxis und trat wieder in den Justizdienst ein; 1948 wurde er zum nebenamtlicher Richter am badischen Staatsgerichtshof bestellt, 1951 zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt, dem er bis 1967 angehörte. 16 Jahre hat Federer - neben „Celebritäten" wie Höpker-Aschoff, Gerhard Leibholz und Ernst Friesenhahn die Rechtsprechung des Gerichts mitgestaltet, so insbesondere im sogenannten Südweststaatsurteil (BVerfGE l, 14), das für die Wiederherstellung des Landes Baden eine große Chance eröffnete, die aber durch die politische Entwicklung (Verzögerung der vom Gericht verlangten Volksabstimmung; sie fand erst 19 Jahre später [ 1970] statt, als es für die Wiederherstellung keine Chance mehr gab). Federer war ein „gemäßigter" Freund des Naturrechts, ein von Gustav Radbruch geprägter Jurist, ein ruhiger und gewissenhafter Kollege, ein gründlicher Kenner der Rechtsgeschichte, die ihm in vielen wissenschaftlichen Gutachten half, zur richtigen Lösung zu finden. 

Er hat der Rechtsgeschichte in Karlsruhe einen Platz gesichert, indem er maßgeblich am Aurbau des dortigen Rechtshistorischen Museums beteiligt war. Federer war ein Vertreter jener alten Eliten, die, verbunden durch das gemeinsame Erlebnis des Krieges und der Nachkriegszeit, den staatlichen Wiederaufbau gestaltet haben und parteiübergreifend in diesem Konsens wirkten, ohne die der Wiederaufbau nicht gelungen wäre. Aus dem Anhang ist ein Schriftenverzeichnis Federers, sowie Auszüge aus dem Briefwechsel Federer-Radbruch, ferner seine Denkschrift zum Wiederaufbau der Rechtspflege in Baden (1949) zu erwähnen, die eine hervorragende Darstellung der Rechtsgeschichte Badens im 18719. Jahrhundert enthält - ein weiteres gelungenes Beispiel für die in der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe versammelten Porträts großer Juristen und Rechtsgelehrter. 
 
 

Prof. em. Dr. iur. Diemut Majer, Universität Bern, Lehrbeauftragte für Europarecht und Umweltrecht an der Universität Karlsruhe, in: JoJZG 3/2009, S. 132:

Die vorliegende Schrift ist einem Verfassungsrichter der ersten Stunde gewidmet, der in der juristischen Öffentlichkeit weithin unbekannt ist. Der 1911 geborene Julius Federer absolvierte seine Studien und seine Ausbildung in Baden und hatte in der NS-Zeit eine schwierige Gratwanderung zu bestehen: Als Fakultätsassistent in Freiburg (von 1933/34) geriet er in die politischen Auseinandersetzungen zwischen dem damaligen Rektor, Martin Heidegger und dem Dekan der juristischen Fakultät, Erik Wolf (damals ein Gefolgsmann Heideggers, von dem er sich später lossagte); die Referendarzeit absolvierte er auf Stationen, die über das ganze Land verteilt waren - möglicherweise, so der Autor, um sich der Inbesitznahme durch das „System" zu entziehen'. Auf die Dauer konnte jedoch Federer, aus einem engagierten katholischen Elternhaus in Konstanz stammend, dem Druck nicht standhalten. Seit 1936 Assessor am Karlsruher Amtsgericht, schied er 1938 aus dem Justizdienst aus und ging als juristischer Sachbearbeiter an das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg. Federer machte den Afrikafeldzug mit, geriet aber schon im Mai 1943 in amerikanische Gefangenschaft, wo er im Rahmen des „Prisoner of War Education"-Programms mitarbeitete und auch an mehreren Gutachten zur Wiederherstellung von Justiz und Verwaltung im Deutschen Reich nach Kriegsende beteiligt war.

In den 50er und 60er Jahren hätte er als Nachfolger Wilhelm Grewes in Freiburg eine wissenschaftliche Karriere starten können, er wählte aber die Praxis und trat wieder in die Justiz ein (LG Freiburg, OLG Freiburg); 1948 zum nebenamtlichen Richter am badischen Staatsgerichtshof bestellt, wurde er 1951 zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt, 1959 wiedergewählt, bis er 1967 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Amt schied. 16 Jahre hat Federer - neben „Celebritäten" wie Höpker-Aschoff, Gerhard Leibholz und Ernst Friesenhahn - die Rechtsprechung des Gerichts mitgestaltet, so insbesondere im sog. Südweststaatsurteil, das für den Zusammenschluss der damaligen Länder (Süd-)Baden, Württemberg-Baden2 und Württemberg-Hohenzollem von großer Bedeutung war (BverfGE l, 14)3.

Federer war ein „gemäßigter" Freund des Naturrechts, ein, wie der Autor beschreibt, von Radbruch geprägter Jurist, ein ruhiger und gewissenhafter Kollege, der seine Kompetenzen nicht zur Schau trug, ein gründlicher Kenner der Rechtsgeschichte, die ihm in vielen wissenschaftlichen Gutachten half, zur richtigen Lösung zu finden, ebenso wie die Rechtsvergleichung, die er ebenfalls glänzend beherrschte. Mögen seine rechtspolitischen Auffassungen heute überholt erscheinen (er war z. B. Anhänger einer Wahl der Verfassungsrichter auf Lebenszeit), so hat sein rechtshistorisches Engagement doch Früchte getragen. So war er maßgeblich beteiligt an der Gründung der Badischen Bibliotheksgesellschaft und am Aufbau des Rechtshistorischen Museums in Karlsruhe.

Federer war ein Vertreter jener alten Eliten, die auf dem soliden Fundament der Rechtsgeschichte ruhten, zwar kirchlich gebunden, jedoch liberal und moderat, weltoffen, ein Vertreter jener Generation, die, verbunden durch das gemeinsame Erlebnis des Krieges und der Nachkriegszeit, den staatlichen Wiederaufbau gestaltet hat und parteiübergreifend in diesem Konsens wirkte, ohne den der Wiederaufbau nicht gelungen wäre. Er steht neben weiteren großen Richterpersönlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts wie - außer den bereits oben Genannten - Hans Kutscher, Willi Geiger, Ernst Benda, Martin Hirsch, Walter Seuffert, Hans Rupp und Wiltraud Rupp-von Brünneck.

Im Anhang sind ein Schriftenverzeichnis Federers sowie Auszüge aus dem Briefwechsel Federer-Radbruch (1949), femer die Denkschrift zum Wiederaufbau der Rechtspflege in Baden (1949) (die eine hervorragende Darstellung der Rechtsgeschichte Badens im 18./19. Jahrhundert enthält), wiedergegeben - ein weiteres gelungenes Beispiel für die in der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe versammelten Porträts großer Juristen und Rechtsgelehrter.
 
 

Heft 14 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe
Reiner Haehling von Lanzenauer, Der Mord an Matthias Erzberger,  48 Seiten, 11 Euro, ISBN 938-3-922596-75-4.
 

Badisches Tagblatt vom 12. April 2008, Nr. 86:

Ein recht ungewöhnlicher Lebensweg führte Matthias Erzberger aus seinem Heimatdorf auf der Alb hinaus in höchste Staatsämter, maßgeblich beeinflusste er die 
Arbeit ; von Parlament und Regierung, am Ende wurde er Opfer eines brutalen politischen Attentats", schreibt der Verein Rechtshistorisches Museum Karlsruhe in 
einer Mitteilung. „Der Mord an Matthias Erzberger" heißt denn auch eine neue Publikation, die jetzt in der Schriftenreihe des Museums erschienen ist. Der Verfasser ist Reiner Haehling von Lanzenauer. Die Schrift, die aus einem Vortrag heraus, den der Verfasser im Oktober 2007 vor dem Verein Rechtshistorisches Museum in der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe gehalten hatte, entstand, will das Schicksal „dieses standhaften Demokraten in bündiger Form nachzeichnen", der am 26. August 1921 erschossen wurde. Die Schrift ist im Museum erhältlich, das im Gebäude des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe untergebracht ist, und kann auch über 
den Buchhandel bezogen werden.
 
 

Karl-Heinz Fischer in: Kurstadt-Nachrichten, Nr. 19, vom 7. Mai 2008:

Reiner Haehling von Lanzenauer hat ein Buch über den im Schwarzwald ermordeten Politiker der Weimarer Republik geschrieben.

Es war der erste politisch motivierte Mord an einem hochrangigen Politiker in der Weimarer Republik, dem Matthias Erzberger am 26. August 1921 zum Opfer gefallen war. Die Tatsache, dass er gar nicht weit von hier während eines Urlaubs in Bad Griesbach im Schwarzwald ermordet wurde, hat das Interesse des früheren Leiters der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, Reiner Haehling von Lanzenauer, geweckt. „Seit meiner Pensionierung beschäftige ich mich mit Geschichte, insbesondere mit Fragen aus der Landesgeschichte und aus der Rechtsgeschichte", erläutert der Jurist im Gespräch mit den Kurstadt-Nachrichten. Genau diese beiden Aspekte sind im Fall Erzberger höchst interessant. Denn einerseits sind schon die Person und der Lebensweg des in einfachen Familienverhältnissen auf der Alb aufgewachsenen Erzberger spannend, denn schließlich hatte er es als Sohn des Ersten Weltkriegs im Reichstag für Friedensverhandlungen ein und wurde schließlich zum Leiter der deutschen Waffenstillstandskommission ernannt. Nach der Gründung der Weimarer Republik wurde er sehr bald Finanzminister. 

Weil er sich für die Annahme des Versailler Friedensvertrags einsetzte, zog er den Hass der rechtsextremen Gruppierungen auf sich und wurde als Erfüllungspolitiker verunglimpft. Schon bald wurden aus diesen Kreisen Morddrohungen laut, die am 26. August 1921 schließlich in die Tat umgesetzt wurden. War die Tatsache, dass der Mord wie so viele politische Morde von Rechten in der Weimarer Republik nicht gesühnt wurde, ein Justizskandal? Nein, meint Haehling von Lanzenauer. Denn zum einen haben sich die badischen Ermittlungsbehörden sehr intensiv um die Aufklärung des Falls bemüht, sie wurden allerdings von der bayerischen Polizei am Durchgreifen gehindert. 

Die badischen Ermittler, erzählt der Autor, saßen schon im Zug nach München, da wurden sie zurückbeordert, weil der bayerische Staat ihre Einreise als Amtsanmaßung betrachtete. Die bayerischen Behörden ließen die Mörder laufen, sie flohen ins Ausland und kehrten erst nach der Machtergreifung Hitlers nach Deutschland zurück. Dort nämlich hatte inzwischen der noch amtierende Reichspräsident Paul von Hindenburg eine Amnestie für rechte Attentäter erlassen. Genau diese Amnestie führte später nach dem Zweiten Weltkrieg zu einem interessanten Fehlurteil, das Haehling von Lanzenauer ebenfalls genau nachzeichnet. Ein Freiburger Gericht nämlich hatte die Amnestie Hindenburgs für immer noch rechtsgültig erachtet. 

Das Urteil aber wurde schließlich gekippt und die Täter einer immer noch relativ milden Bestrafung unterzogen. „Im Staatsarchiv Freiburg stehen rund 200 Bände an Akten zu diesem Fall", sagt der Jurist, durch die er sich durchkämpfen musste. Das Ergebnis ist ein spannendes Stück Rechtsgeschichte. Bezogen werden kann das Buch über den Verein Rechtshistorisches Museum in Karlsruhe und über den Buchhandel. 
 
 
 

Heinrich Hauß in: Badische Heimat, Heft 4, Dezember 2008, 88. Jahrgang:

Das Attentat auf den Reichsfinanzminister Matthias Erzberger (1875-1921) in Griesbach gehört zu den "aufsehenerregenden Mordanschlägen rechtsextremistischer Kreise gegen führende Politiker der Weimarer Zeit". Der am 24. Oktober 2007 im Rechtshistorischen Museum gehaltene Vortrag von Lanzenauers liegt jetzt gedruckt vor. 

Es wird nicht nur der Lebensweg Erzbergers und das Attentat durch Heinrich Tillesen und Heinrich Schulz beschrieben, sondern vor allem "die sich über Jahrzehnte hinziehende strafrechtliche Aufarbeitung des Falles". Erst am Ende des Zweiten Weltkrieges konnten die Täter vor Gericht gestellt werden, Tillesen 1947, Schulz 1950. Lanzenauer beschreibt am Ende des Buches auch ausführlich die Gedenkstätten, Buttenhausen (Stadtteil von Münsingen) und Griesbach.
 
 
 

Dr. Peter Exner in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (ZGO), Band 118 der neuen Folge, Dezember 2009:

Leben, Werk und Wirkung Matthias Erzbergers sind in jüngster Zeit wiederholt zum Thema von Publikationen und öffentlicher Aufmerksamkeit geworden. Christoph E. Palmer und Thomas Schnabel haben 2007 einen Sammelband zu dem Patrioten und Visionär Erzberger herausgegeben, Michail Krausnick und Günter Randecker haben ein Jahr zuvor den Konkursverwalter des Kaiserreichs und Wegbereiter der Demokratie porträtiert. 2004, 83 Jahre nach der Ermordung, hat das Land Baden-Württemberg eine Erinnerungsstätte in Erzbergers Geburtshaus in Buttenhausen (Stadt Münsingen, Landkreis Reutlingen) eingerichtet. Günter Randecker und Wolfgang Michalka haben 2001 im Auftrag des Bundesarchivs dem Reichsminister in Deutschlands schwerster Zeit eine Ausstellung in der Rastatter Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte gewidmet. - Diese verdichtete Beschäftigung mit Matthias Erzberger
entspringt zum einen der Suche nach demokratischen Identifikationsfiguren, zum anderen hat sie mit dem aufsteigenden Gespür und dem Wissen um die Fragilität und die tatsächliche Gefährdung des demokratischen Gemeinwesens durch Staatsfeinde, besonders von rechts, zu tun.

Entgegen dem Titel beschränkt sich Haehling von Lanzenauer, der ehemalige Leiter der Baden-Badener Staatsanwaltschaft, nicht auf die juristischen Aspekte des Mords an Matthias Erzberger, sondern die erste Hälfte seiner Untersuchung reserviert er dem Leben und Werden Erzbergers sowie seinem Wirken als Politiker im Kaiserreich. MdR seit 1903, startete der selbstbewusste Zentrumspolitiker seine Abgeordnetenkarriere mit einem Paukenschlag: 1905/06 deckte der jüngste Reichstagsabgeordnete die Kolonialskandale im Auswärtigen Amt auf, die zur Reichstagsauflösung und zur „Hottentottenwahl" 1907 führten. Allein dies machte ihn zum meistgehassten Gegner der kaiserlichen Eliten. Seine Kehrtwendung im Ersten Weltkrieg aber, vom glühenden Annexionisten 1914 zum Verständigungspolitiker, der im Reichstag am 19. Juli 1917 für eine Friedensnote stritt, die seine Partei zusammen mit der Fortschrittlichen Volkspartei und der Sozialdemokratie einbrachte, mehr noch seine Rolle bei den Waffenstillstandsverhandlungen im November 1918 im Wald von Compiegne und sein Eintreten für die Annahme des Versailler Vertrags brachten ihm die Todfeindschaft der nationalen Rechten ein. Mit seiner Unterschrift unter das Waffenstillstandsabkommen besiegelte er sein Todesurteil. In der jungen Weimarer Republik wurde er das Opfer einer beispiellosen Hetzkampagne, vor allem des DNVP-Politikers Karl Helfferich, der in seinem Hetzpamphlet „Fort mit Erzberger" unverblümt zum Mord an dem Vizekanzler und Finanzminister des Deutschen Reichs aufrief, worauf sich spätere Attentäter beriefen. Rechtlichen Schutz durch die mit monarchistisch gesinnten Richtern besetzten Gerichte erfuhr Erzberger nicht. Ihm erging es wie seinem Leidensgenossen Maximilian Harden, über dessen Mordprozess Kurt Tucholsky 1922 schrieb: „Das muss man gesehen haben. Da muss man hineingetreten sein, diese Schmach muss man drei Tage an sich haben vorüberziehen lassen: dieses Land, diese Mörder, diese Justiz. ... Alles steht von vornherein fest: Anstiftung durch unbekannte Geldgeber, die Tat (stets von hinten), schludrige Untersuchung, faule Ausreden, ein paar Phrasen, jämmerliches Kneifertum, milde Strafen, Strafaufschub, Vergünstigungen -, Weitermachen!'"

Nachdem Erzberger bereits vier Attentate überstanden hatte, überlebte er das fünfte am 26. August 1921 nicht. Zwei Mitglieder der geheimen „Organisation Consul" töteten ihn während der Kur in Bad Griesbach.

In diesem historischen Abriss ist die eine oder andere historische Wertung kritisch zu würdigen. Der liberale Partner der Erzbergerschen Zentrumspartei bei der Friedensresolution des Reichstags 1917 (S. 12) war nicht die Fortschrittspartei, die sich 1884 auflöste, sondern die 1910 gegründete Fortschrittliche Volkspartei. Verf. behauptet, dass die württembergische Parteienlandschaft vor Erzbergers Zentrumsbeitritt (1895) konservativ bzw. sozialistisch geprägt gewesen sei (S. 10). Tatsächlich zeichnete sich das Parteienspektrum zu diesem Zeitpunkt durch den Dualismus der nationalliberalen Deutschen Partei und der linksliberal-demokratischen Volkspartei aus, was reichsweit singulär war. Erst mit dem Übergang zum politischen Massenmarkt, das haben die Studien von Andreas Gawatz und Reinhold Weber gezeigt, verdrängten die Parteien neuen Typs, hier der Bauernbund und die SPD, die liberalen Honoratiorenvereinigungen. Somit trat erst in den 1890er Jahren und zu Beginn des 20. Jh. die vom Verf. skizzierte Situation - vornehmlich in evangelischen Gebieten - ein.

Der zweite Teil über die juristische Abwicklung der Bluttat macht die Stärke des Werkes aus. Verf., dessen Vater als Polizei leutnant die Ermittlungen vor Ort geleitet hat, rekonstruiert den Tathergang und schildert die Obduktion der Leiche sowie die unterschiedliche strafrechtliche Ahndung durch die ermittelnden badischen und bayerischen und ausländischen Behörden. Er beschreibt das politische Umfeld der Täter, Heinrich Tillessen und Heinrich Schulz, zweier WK I-Offiziere, die nach dem Krieg zunächst der berüchtigten Marinebrigade Ehrhardt, dann der Nachfolgeorganisation Consul angehörten. Die rechtsextremistische Terrorvereinigung bildete eine der Wurzeln der Münchner Nationalsozialisten. Schulz und Tillessen, von dem Geheimbund zum Attentat auf dessen erstes Opfer ausersehen, fuhren nach der Bluttat nach München, von wo sie, mit falschen Papieren und Geldmitteln ausgestattet, im Ausland (Österreich, Ungarn) untertauchten, nachdem sie, wie Verf. vermutet, von der bayerischen Polizei vor den fahndenden badischen Behörden gewarnt worden waren. Nach der Machtübertragung auf die Nationalsozialisten und der Straffreiheitsverordnung des Reichspräsidenten (21.3.1933) konnte sich Tillessen wieder unbehelligt in Deutschland aufhalten.

1945 verhafteten die Amerikaner Tillessen und Schulz. Das Verfahren gegen Tillessen als den Kopf der Mordtat wurde der Staatsanwaltschaft Offenburg, später Konstanz übertragen; die Ermittlungen leitete der Freiburger Generalstaatsanwalt Karl Siegfried Bader, der auf den Tag exakt 25 Jahre nach dem Attentat Anklage erhob. Nach dem Einstellungsurteil des Offenburger Landgerichts wurde der Strafprozess erst aufgrund einer Intervention der französischen Militärregierung wieder aufgenommen und endete 1947 mit einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren für Mord bei Tillessen. Schulz erhielt 12 Jahre für Totschlag. Beiden Verurteilten wurde vergleichsweise früh Strafaussetzung gewährt. Beide Gnadengesuche wurden bemerkenswerterweise von Erzbergers Ehefrau aus christlicher Haltung befürwortet.
 
 
 
 

Heft 16 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe
Detlev Fischer, Eduard Dietz (1866-1940), Vater der badischen Landesverfassung von 1919,
136 S., 13,50 €
 
 

Dr. Manfred Koch, Stadtarvchiv Karlsruhe, in: Blick in die Geschichte, Karlsruher stadthistorische Beiträge, Nr. 84, 18. September 2009:

Rechtzeitig zur 90. Wiederkehr der Entstehung der ersten demokratischen Verfassung Badens, die dem Land in unruhiger Zeit eine vergleichsweise stabile politische Entwicklung ermöglichte, erschien diese Schrift. Sie ist dem Mann gewidmet, der als ihr maßgeblicher Autor entschieden gegen die Volkswahl des Präsidenten votierte. In der Volkswahl sowohl des Parlaments als auch des Staatspräsidenten sah er die Gefahr „eines bona-partistischen oder zäsaristischen Staatsstreichs des Präsidenten gegenüber dem Parlament", also einer Präsidialdiktatur, wie die Entwicklung der Weimarer Republik zeigte, zutreffend voraus.

In zwölf der Chronologie folgenden Kapiteln beschreibt der Autor - Bundesrichter, nebenamtlicher Leiter des Rechtshistorischen Museums und ausgewiesener Kenner der badischen Justizgeschichte - den facettenreichen Lebensweg von Eduard Dietz. Gestützt auf eine breite Quellenbasis - darunter auch eine neue rechtshistorische Heidelberger Dissertation über Dietz - entwickelt Fischer das Bild eines Juristen, dessen Karriere nicht ohne Brüche verlief.

Aufgewachsen in einer Karlsruher Pflegefamilie als unehelicher Sohn eines adligen Legationssekretärs der russischen Gesandtschaft und einer Kammerzofe, studierte er Jura in Heidelberg. Nachdem er 1899 Landgerichtsrat geworden war, entschied er sich statt einer glänzenden weiteren Laufbahn für den Beruf als Rechtsanwalt in Karlsruhe. Auch als Anwalt machte er bald von sich reden. In dem „Sensationsprozess" gegen Karl Hau 1907 trat er als Verteidiger auf.

Ein weiterer Bruch folgte 1920. Nach der Verfas-sungsgebung, die mit Dokumentenanhängen breiten Raum einnimmt, hätte er eine Spitzenposition in der Landespolitik einnehmen können. Er verließ jedoch 1920 den Landtag und die SPD, der er seit 1911 im Bürgerausschuss und als Karlsruher Stadtrat diente, im Streit über den künftigen Kurs und wandte sich neben seiner Tätigkeit als Anwalt und in der Anwaltskämmer mit Vorträgen der Idee des Religiösen Sozialismus zu. Mit der nationalsoziaustischen Machtergreifung blieb Dietz als NS-Gegner nur noch seine Anwaltstätigkeit.

Fischer gelingt es Dietz' Leben anschaulich zu schildern, in dem er neben dem Abdruck zahlreicher Bilder auch auf dessen Beziehungen zu Freunden und Wegbegleitern wie unter anderem Renee Schickele, Annette Kolb, Ludwig Marum oder Franz Schnabel eingeht. 
 
 

Dr. Reiner Haehling von Lanzenauer, Ltd. Oberstaatsanwalt a. D., in: Badische Heimat, Heft 4,  Dezember 2009, 89. Jahrgang:

Zweimal ist der Karlsruher Rechtsanwalt Dr. Dietz spektakulär ans Licht der Öffentlichkeit getreten: In dem aufsehenerregenden Strafprozess gegen den Rechtsanwalt Karl Hau, der im November 1906 in Baden-Baden seine Schwiegermutter erschossen hatte, trat Dietz unter den Augen der Weltpresse als Verteidiger auf. Trotz großen Engagements konnte er eine Verhängung der Todesstrafe nicht abwenden, erreichte jedoch die Begnadigung seines Mandanten zu lebenslanger Zuchthausstrafe. Jahre später, nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg, wurde der sozialdemokratische Stadtrat Dietz zusammen mit drei weiteren Juristen in einen Ausschuss berufen, der die neue badische Verfassung entwerfen sollte. Nach Differenzen mit Ausschussmitgliedern legte Dietz einen eigenen Verfassungsentwurf vor, der zur Grundlage des Regierungsvorschlags gemacht wurde. Nach Beratungen in der Verfassungskommission hat die Verfassunggebende Versammlung am 25. 3. 1919 diesen im wesentlichen auf Ideengut von Dietz fußenden Entwurf als Verfassung des Landes Baden angenommen, rechtens darf Dietz mithin als deren Schöpfer bezeichnet werden.

Eduard Dietz war am 1.11. 1866 in Karlsruhe geboren worden, er studierte in Berlin und Heidelberg Rechtswissenschaft. Einige Jahre war er als Richter tätig, bis er 1900 zur Anwaltschaft wechselte. Im Jahre 1920 zog er sich aus der Politik zurück und schloss sich dem Bund religiöser Sozialisten an. In Reden und Veröffentlichungen trat er für die Vereinbarkeit von Sozialismus und Christentum ein. Das NS-Regime lehnte er offen ab. Im Jahre 1940 ist Eduard Dietz in Stuttgart verstorben.

Es ist sehr zu begrüßen, dass nunmehr eine Biographie dieses bislang eher im Hintergrund der Landesgeschichte stehenden Mannes vorlegt wird. Ausführlich schildert der Autor die Lebensstationen. Ergänzt wird das Werk durch zahlreiche informative Abbildungen und durch ein gründliches Zitatenwerk. Ein Beitrag von Dietz zum Fall Hau sowie sein Entwurf für die neue badische Verfassung nebst deren endgültigem Wortlaut sind als Anhang beigegeben. Wer sich mit den Fakten bei Gründung der badischen Republik vertraut machen will, kommt an dieser kundigen Schrift nicht vorbei.
 
 

Hansjörg Ebert, in den Badischen Neuesten Nachrichten: DAS AKTUELLE BUCH

Er war eine der schillerndsten Figuren der Karlsruher Juristen: der Richter, Anwalt und Verfassungsrechtler Eduard Dietz, der sich auch als Reformer und Historiker hervortat.

Den facettenreichen Lebensweg des Karlsruher Sozialdemokraten und Stadtrats hat Detlev Fischer, Richter am Bundesgerichtshof und Vorsitzender des Vereins Rechtshistorisches Museum Karlsruhe, skizziert. „Eduard Dietz (1886-1940) -Vater der badischen Landesverfassung von 1919" heißt die neue Publikation des Vereins.
Dietz - so erfährt der Leser - kam als uneheliches Kind der Kammerzofe Augusta Franzen zur Welt, war Alpha-Schüler am humanistischen Gymnasium, studierte in Heidelberg und Berlin, um dann im badischen Justizdienst zu landen. Den verließ er jedoch bald wieder, wohl wegen seines Bekenntnisses zum Marxismus. In der der renommierten Kanzlei von Friedrich Weill fand er ein neues Arbeitsfeld und war fortan als Strafverteidiger wie auch in Zivilsachen tätig. Die Verteidigung im Mordfall Karl Hau, der im Jahr 1906 in Karlsruhe für Aufsehen sorgte, war sein spektakulärster Prozess.

Die mit zahlreichen Bildern und Dokumenten illustrierte Biografie beinhaltet auch einen Kommentar von Dietz zu diesem „Schwiegermuttermord", ferner den Verfassungsentwurf des Karlsruher Juristen sowie zum Vergleich die am 21. März 1919 verabschiedete Landesverfasssung. Ein aufschlussreiches Buch über einen der bedeutenden Karlsruher Juristen. 
 

Prof. Dr. Gerhard Köbler, Universität Innsbruck, in: Internetrezensionen, Dezember 2009:

Im Jahre 2002 befasste sich Detlev Fischer erstmals im Zusammenhang mit den von ihm herausgegebenen Karlsruher rechtshistorischen Blättern mit dem ihn sehr beeindruckenden Lebensweg des Vaters der badischen Landesverfassung von 1919, der im landeskundlichen Schrifttum nur bruchstückhaft behandelt worden war. In der Folgezeit ermöglichten verschiedene Vorträge eine nähere Betrachtung. Aus ihnen ist unter erheblicher Vertiefung das vorliegende Werk entstanden, dem mit geringer zeitlicher Verschiebung die Heidelberger Dissertation Andreas Hunkels über Eduard Dietz (1866-1940) - Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer folgte.

Nach einer kurzen Einleitung beschreibt der Verfasser in chronologischer Reihenfolge nacheinander Kindheit und Jugend, Studium und Vorbereitungsdienst, Tätigkeit im badischen Justizdienst, Tätigkeit als Rechtsanwalt in Karlsruhe einschließlich der Verteidigung im Mordfall Karl Hau und Tätigkeit als Stadtrat in Karlsruhe. Höhepunkt ist der Weg zur Landesverfassung von 1919. Den Wendepunkt bildet das vorzeitige Ausscheiden aus dem Landtag, dem ein Engagement bei den religiösen Sozialisten, der Vorsitz der badischen Anwaltskammer und die rechtliche Beistand für Ludwig Marum folgen, ehe die letzten Lebensjahre bis zum Tode am 17. Dezember 1940 eher düster ausklingen, weil die verfolgten Ideale in bedrückender Weise ohne Möglichkeit der Gegenwehr bedroht waren.

Der anschaulichen, durch zahlreiche Abbildungen bereicherten Schilderung einer prägenden Gestalt folgen wertvolle Anhänge. Sie betreffen den Aufsehen erregenden Prozess Hau und die badische Verfassung, die im Entwurf und in der Gesetz gewordenen Verfassung vorgestellt werden. Wer immer sich für die Rolle Badens in der deutschen Verfassungsgeschichte interessiert, wird die mit vielen Anmerkungen und Nachweisen am Ende versehene Studie mit reichem Gewinn nützen können.
 
 

Professor Dr. Dr. Norbert Gross, Rechtsanwalt beim BGH, Karlsruhe, in: NJW 2010, S. 749:

In der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe hat Bundesrichter Detlev Fischer den Lebensweg des Richters, Rechtsanwalts und Verfassungsgebers Eduard Dietz (1866 - 1940) nachgezeichnet. Dem Leser erschließt sich ein ungemein breit angelegtes Anwaltsleben mit zwei ganz außerordentlichen Höhepunkten, in dem auf den unterschiedlichsten Feldern jeweils Spitzenleistungen erzielt worden sind und das ein Bild einer Epoche und einer Anwaltspersönlichkeit zeichnet, die in unserer Welt der Nur-noch-Spezialisten keine Entsprechung mehr hat. Als nichtehelicher Sohn eines kaiserlich-russischen Diplomaten bei der russischen Gesandtschaft in Karlsruhe geboren, bei Pflegeeltern aufgezogen, besuchte der begabte Junge das Karlsruher so genannte Gymnasium illustre, studierte in Heidelberg und Berlin die Rechte, trat einer Heidelberger Burschenschaft bei, der er lebenslang die Treue hielt - und wurde Marxist. In der von Herrmann Hesse und Ludwig Thoma herausgegebenen literarischen Zeitschrift „März" bekennt er: „Sie wissen, ich bin in politischen, sozialen und kulturellen Anschauungen Marxist - sie können kürzer auch Sozialdemokrat sagen, nur bitte nicht: „Salonsozialist" (S. 7, 78). Später veröffentlichte er als Vorsitzender des Badischen Verfassungsausschusses „Reden über Sozialdemokratie und Religion" und wurde Gründungsmitglied der „religiösen Sozialisten" in Baden, die sich entschieden für die damals noch ungewöhnliche These einer Vereinbarkeit von Christentum und Sozialismus einsetzten (S. 41). 

Elf Jahre bis zur erzwungenen Absetzung 1933 war Eduard Dietz Vorstandsvorsitzender, d. h. Präsident der Badischen Anwaltskammer (S. 43). Dennoch konnte er sich noch als erster Verteidiger für den ein Jahr später im KZ Kieslau ermordeten Karlsruher Anwaltskollegen, den ehemaligen badischen Justizminister und Reichstagsabgeordneten Ludwig Marum einsetzen (S. 46). Bisher weitgehend unbekannt waren die freundschaftlichen Beziehungen von Eduard Dietz zu den badischen Intellektuellen dieser Zeit, z. B. Rene Schickele, Annette Kolb und vor allem dem Historiker Franz Schnabel (S. 49 f). All dies verblasst allerdings vor den zwei Höhepunkten dieses ungewöhnlichen Anwaltslebens, dem Mordfall Hau und der Landesverfassung von 1919. Der Mordfall Karl Hau, der literarisch und filmisch vielfach bis in die neueste Zeit die Gemüter bewegt und wachgehalten hat (z. B. „Der Fall Mauritius" von Jakob Wassermann), war das Erweckungserlebnis des Strafverteidigers Eduard Dietz, der nicht müde wurde, in „Meine Erfahrungen mit Staatsanwälten" und in anderen Schriften die Mängel des Strafprozesses, aber auch die Mängel der Juristenausbildung zu beklagen (S. 74). 

Anschaulich wird die Lücke geschildert, die sich nach dem in Baden kaum als echte November-„Revolution" zu bezeichnenden Regimewechsel aufgetan hatte. Fast im Alleingang entwarf der Allgemeinanwalt Eduard Dietz, der in einer Dreier- bzw. Vierer-Sozietät vom Zivil- bis zum Strafrecht praktisch alle Rechtsgebiete bearbeitete, die neue Landesverfassung für den „Demokratischen Freistaat einer Republik Baden" (S. 30 f.). Im Karlsruher „Volksfreund" stellte er 1919 den Entwurf einer neuen badischen Verfassung vor (S. 36, 79 f.), der sich an die verfassungs- und rechtspolitischen Forderungen des Erfurter Programmes der SPD anlehnte und die sich das Verhältniswahlsystem, die unmittelbare Volksgesetzgebung, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Trennung von Kirche und Staat sowie die Abschaffung der Todesstrafe und einen umfangreichen Grundrechtekatalog unter dem Titel „Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener" auf die Fahnen schrieb. Ohne größere Abstriche wurde der Entwurf von Eduard Dietz am 21. 3. 1919 von der „Verfassunggebenden Nationalversammlung des badischen Volkes" (sie !) als Badische Verfassung beschlossen (S. 114 f.). Das staunenswerte Anwaltsleben eines Marxisten und Burschenschafters, eines Richters und Anwalts, eines religiösen Sozialisten, eines beeindruckenden Strafverteidigers und eines ideenreichen Verfassungsgründers hat in Bundesrichter Detlev Fischer einen überzeugenden Biographen gefunden. Dieses immer bescheidene, aber zugleich zukunftsorientierte Leben unter drei politischen Regimen lehrt den Juristen vieles, den Anwalt alles. Der schmale Band ist das Geschenk eines Richters an die Deutsche Anwaltschaft, die Eduard Dietz einen würdigen Platz in ihrer Ahnengalerie schuldet.
 
 

Heft 17 der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe
Norbert Gross, Josef Kohler, Lebenspfade eines badischen Universaljuristen,
60 S., 11,00 €

Professor Dr. Bernhard Großfeld, LL.M. (Yale), Münster, in: Juristen-Zeitung 1 / 2010, Seite 36

Dieses Büchlein entspringt der engen Verbundenheit mit Baden und dessen Bezügen zu Frankreich wie dem Interesse an einem bedeutenden Juristen, der den heute üblichen Rahmen sprengt. Josef Kohler (1849-1919) startete als Student der Rechte in Heidelberg, wo damals französisches Recht badischer Prägung galt - während an der Universität römisches Recht gelehrt wurde. Leben und Rechtsidee fielen so auseinander - eine Erkenntnis, die Köhler nicht mehr zur Ruhe kommen ließ. Über Mannheim, würzburg und Berlin entfaltete er seine Verknüpfung von modernem Recht, Rechtsgeschichte und Rechtsver-gleichung, die er zur Rechtsethnologie ausbaute. 

Drei seiner Arbeiten kennzeichnen diesen Weg: Kohler begründete nach französischem Vorbild in Mannheim das deutsche Patentrecht und als Professor in Würzburg über die Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte das Thema „Literatur und Recht" mit seinem Werk „Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz". Als Professor in Berlin öffnete die Begegnung mit dem Reichskolonialamt seinen Blick auf die Rechtsethnologie. Das führte zu einem noch heute hoch angesehenen Fragebogen über die von ihm für gleichrangig gehaltenen Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. Dabei entwickelte er einen wirklich internationalen Arbeitsstil. Sein Fazit war: Zeit und Ort entscheiden über Kopf und Kragen im Recht - eine sehr moderne Sicht.

Josef Kohler veröffentlichte unermüdlich, was ihn als „Vielschreiber" erscheinen lässt. Dagegen steht sein hohes Ansehen im Ausland, das bis heute spürbar ist, z.B. in den USA, in Japan, Südafrika und Israel. Norbert Gross bündelt all diese Sichten mit viel persönlicher Zuneigung. So entsteht das Bild eines großen Gelehrten ganz eigenständiger Prägung. Einige bisher unbekannte Porträtphotos bringen uns auch den Menschen näher. Diese Verknüpfung von Werk und Person macht die Lektüre spannend und menschlich bewegend.
 
 
 

Dr. Johann Dieckmann, Notar, Freiburg i.Br., in: BWNotZ, Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg, 1/2010, Seite 38

Dies Buch anzeigen zu dürfen, ist eine Freude. In seiner Skizze des Lebens des Juristen Josef Kohler stellt Norbert Gross, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof, einen der einfallsreichsten Juristen vor, dessen breit angelegten juristischen wie nicht-juristischen Interessen sich in einem denkbar produktiven literarischen Lebenswerk niedergeschlagen haben.

Kurz zu den Daten: Kohler wird im Jahr 1849 in Offenburg geboren, studiert in Freiburg und Heidelberg Jura, ehe er 1871 die erste und 1873 die zweite Staatsprüfung absolviert. Zunächts orientiert er sich in die Anwaltschaft und wird Referendar (also Anwaltsassessor) bei einem Mannheimer Rechtsanwalt, ehe er in die badische Justiz eintritt und Kreisgerichtsrat (die grosse Justizreform von 1879 war noch nicht erfolgt) in Mannheim wird. Mit 28 Jahren legt er das Werk „Deutsches Patentrecht" vor, das positiv aufgenommen wird. 1878 wird er auf einen Lehrstuhl an die Universität Würzburg berufen, wo er gut zehn Jahre lebt, forscht und publiziert. Nachdem er sich schon früh mit ausgefallenen Veröffentlichungen einen Namen gemacht hat, wird ihm 1886 eine Professur für römisches und deutsches Recht an der Universität Tokio in Japan angetragen. Keine geringeren Gewährsleute als Windscheid und Wach hatten ihn empfohlen (S. 17). Kohler lehnt den Ruf ab und geht stattdessen mit 40 Jahren nach Berlin, wo er den Rest seines Berufslebens verbringt. Kurz nach Ende des ersten Weltkrieg stirbt Kohler 70jährig in Berlin.

Kohlers Produktivität ist erstaunlich. Zutreffend hebt Gross hervor: „Das Schaffen Josef Kohlers in Berlin sprengte alle Grenzen." (S. 21). Die Bibliographie umfaßt ca. 2.500 Titel (!). Dabei spannt sich das juristische Werk vom Patentrecht, Autorrecht/Urheberrecht und prozess- sowie konkursrechtlichen Arbeiten zu rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Beiträgen. Dabei sind sicher das Recht a/s Kulturerscheinung, Einleitung in die vergleichende Rechtswissenschaft (1885) ebenso hervorzuheben wie das berühmteste Werk Kohlers: Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz aus dem Jahr 1883, in dem er ausgehend von der Verpfändung eines Pfundes Fleisches durch Anto-nio im Kaufmann von Venedig die Geschichte der Haftung des Schuldners mit seinem Leib untersucht (S. 32 ff).

Die Beschäftigung Kohlers mit der Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung ist weder rückwärtsgewandt konservatorisch noch museal. Ihre Ergebnisse fliessen vielmehr auch in die Werke zum geltenden Recht häufig ein. So macht der Autor den Leser in seinem Leitfaden des Deutschen Konkursrechts (2. Auflage 1903) zunächst mit der Geschichte des Konkurses mit Ausflügen in das römische Recht, das italienische, französische und holländische Recht vertraut. Sodann zeigt er Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen auf, bei denen er weder Skandinavisches Recht ausläßt noch das ägyptische oder japanische.

Auch zu - dem Leser dieser Zeitschrift vielleicht noch näher liegenden - Fragen des Notariatsrechts hat sich Kohler geäußert. So ist sein Beitrag Ueber executorische Urkunden, der in der Festschrift für Planck und dem AcP 72 (1888) 1 ff erschienen ist, noch heute jedem am FG-Verfahren, Notariatsrecht (und wohl auch Bankrecht) Interessierten als gedankenreiches Lesestück zu empfehlen. Auch in diesem Beitrag ist stetig rechtsvergleichendes und rechtsgeschichtliches Material eingebunden.
Mit dem Abriß von Leben und Werk Josef Kohlers stellt Norbert Gross in gelungener und anregender Weise eine schillernde Figur der juristischen Geistesgeschichte vor. Das Buch ist gut geschrieben und liest sich angenehm. Auf wenig Raum gelingt es dem Autor, dem Leser Person und Werk Josef Kohlers nahezubringen. Einige Photos aus dem Kohlerschen Nachlass bringen die Figur dem Leser auch bildlich näher.

Die Lebensfade machen Lust darauf, mehr von Kohler zu lesen. Was könnte man Besseres über ein biographisches Buch sagen?

Das Buch ist in der Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums in Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a, 76133 Karlsruhe, erschienen. Dort ist es auch erhältlich.
 
 
 
 

Professor Dr. Götz Schulze, Lausanne, in: NJW Neue Juristische Wochenschrift 15/2010, njw-aktuell, Seite 88
 

Josef Kohler (1849-1919) widmete seine 1914 erschienene Darstellung des deutschen Wettbewerbsrechts dem „hervorragendsten Gerichte des Kontinents" und dankte für „reiche Belehrung" dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne. Mit der bissigen Offenheit des damaligen Berliner Großordinarius hebt Norbert Gross, Rechtsanwalt und Präsident der Rechtsanwalts-kammer beim BGH in Karlsruhe, an und präsentiert eine überaus lesenswerte Würdigung der Lebensleistung des unvermindert aktuellen Josef Kohlers. In jeweils drei Abschnitten fasst Gross das Leben und erstmals auch das juristische Wirken Kohlers zusammen. Dieser war in Offenburg geboren und begann seine praktische juristische Tätigkeit zunächst als „Referendar" eines Rechtsanwalts in der badischen Residenzstadt Mannheim, die er rückblickend zur „Weltstadt Badens" erhob (S. 12). Aus dieser Zeit stammt Kohlers immerwährender Blick auf praktische Rechtslösungen. Er entwickelte sie aus innovativen - und universell gedachten Rechtsfiguren. So konzipierte Kohler ein der Fortschrittsidee seiner Zeit verbundenes Industrierecht, in dessen Zentrum er Immaterialgüter als subjektive Rechtspositionen auswies. 

Aus dem Persönlichkeitsrecht leitete Kohler erstmals das Patentrecht und das Autorrecht ab (S. 27 ff.). In seiner Würzburger Zeit von 1878 bis 1888 reift Kohlers Vision vom Recht als einer (universellen) Kulturerscheinung. Er historisiert Shakespeares Kaufmann von Venedig und deutet die Rabulistik des Fleischpfands ohne Blutstropfen gegen Jhering als begrüßenswerte Überwindung antiker Formgläubigkeit (S. 32ff.). Gleichwohl verdankte er Jhering seinen späteren Ruf nach Berlin (S. 21) und zeigte sich dort als wohl größter Rechtsvergleicher seiner Zeit. Am eingedeutschten Code Napoleon, dem Badischen Landrecht, ausgebildet, galt er als erster Kenner des französischen Rechts. Gross führt die vernichtende Kritik Kohlers an der Rechtsprechung des //. (französischen) Zivilsenats des Reichsgerichts ebenso vor (S. 30f.), wie Kohlers rechtsethnologischen Ansätze hin zu einer universell verstandenen Kulturgeschichte des Rechts (S. 36f.). Die Rechtsvergleichung erscheint hier als ein weit- und kulturgeschichtliches begründetes Postulat, zur Schaffung und Herausbildung „internationaler Standards" des Rechts (S. 39f.). 

Dass Kohler dennoch wie kaum ein anderer die räumliche und zeitliche Relativität des Rechts betonte, macht ihn zugleich zu einem Vordenker einer in getrennten Rechtsräumen verlaufenden, globalisierten Rechtsentwicklung. Gross erschließt in landsmannschaftlicher Verbundenheit die juristischen Großtaten des Offenburgers in preußischen Diensten, erwähnt dessen musische sowie dichterische Begabung und arrondiert einen umfassenden Anmerkungsapparat mit Briefen, Bildern und dem Deckblatt der Komposition mit Text für Singstimme und Klavier („Letzte Sehnsucht") aus dem Nachlass Kohlers. Das Kohlersche Bonmot, wonach Zeit und Ort über Kopf und Kragen im Recht entscheiden (S. 42), bildet die Apotheose einer inspirierenden und pointiert verfassten Schrift. Sie zeigt die unveränderte Aktualität des Universaljuristen Josef Kohler.
 
 
 

 

kkk
kkkk
zurück zur Begrüßungsseite