| k |
|
...in der Residenz des Rechts - Karlsruhe |
| k
k |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
| k
k |
| Karlsruher Rechtshistorische Blätter |
![]() Abb.
aus: Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums, Heft 10, Detlev Fischer,
"Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe - Residenz des Rechts",
2005
Eduard Dietz (1866 - 1940) Der frühere Landgerichtsrat und langjährige Karlsruher Rechtsanwalt Dr. Eduard Dietz hatte entscheidenden Anteil an der Ausarbeitung und Verabschiedung der badischen Verfassung von 1919. Er gilt damit als eigentlicher Schöpfer der Zweiten badischen Verfassung. Eduard Dietz wurde am 1. November 1866 in Karlsruhe als Sohn eines Münzarbeiters geboren. Seine Eltern, die in einfachen Verhältnissen lebten, ermöglichten dem hochbegabten Sohn den Besuch des humanistischen Gymnasiums in Karlsruhe, an dem er 1885 das Abitur ablegte. Anschließend studierte er in Heidelberg Rechtswissenschaften und wurde dort 1889 promoviert. Während seines Studiums war er Sprecher der Burschenschaft Franconia, der er zeitlebens verbunden blieb. Seinen historischen Neigungen nachgehend verfasste er für die „burschenschaftlichen Blätter“ und andere Publikationsorgane zahlreiche Beiträge, u.a. eine Geschichte der Deutschen Burschenschaft in Heidelberg [1895] sowie eine Abhandlung über das Frankfurter Attentat von 1833 [1906]. Als begeisterter Burschen-schaftler fühlte er sich den demokratischen Grundsätzen des Hambacher Festes sowie der 48er Bewegung eng verbunden. Nach
Abschluß des juristischen Vorbereitungsdienstes wurde Dietz 1893
in den badischen Justizdienst übernommen. Nach kurzer Verwendung im
badischen Justizministerium [1893-1894] war Dietz als Amtsrichter an den
Amtsgerichten Offenburg [1894-1896] und Karlsruhe [1897-1898] - überwiegend
als Schöffengerichtsvorsitzender - tätig. Dietz galt als korrekter
und eher strenger Strafrichter, vor dem die „Spitzbuben“ Manschetten gehabt
haben sollen. 1900 wurde er zum Landgerichtsrat am Landgericht Karlsruhe
ernannt. Er befand sich damals, wie Heinrich Kronstein [1897-1972, der
nachmalige Direktor des Instituts für ausländisches und internationales
Wirtschaftsrecht an der Universität Frankfurt a. M.], in seinen Jugenderinnerungen
bemerkte, auf dem Sprungbrett zur glänzenden Karriere. Auf eigenen
Wunsch schied der zwischenzeitlich sich zum Marxismus bekennende Richter
aus dem Staatsdienst aus und machte sich als Rechtsanwalt in seiner Heimatstadt
selbständig.
|
Im
Sommer 1907 verteidigte er vor dem Karlsruher Schwurgericht den wegen Mordes
an seiner Schwiegermutter, der Medizinalratswitwe Josefine Molitor, angeklagten
deutschamerikanischen Rechtsanwalt Carl Hau. Dieser Prozeß, der wohl
in der Geschichte des Landgerichts Karlsruhe als der aufsehenerregendste
Mordfall gelten kann und der zu mehreren Spielfilmen sowie zum Roman Jakob
Wassermanns „Der Fall Maurizius“ die Vorlage bildete, machte Dietz zu einem
der bekanntesten Strafverteidiger in ganz Deutschland. Das Indizienverfahren,
das mit einem - später in lebenslange Haft umgewandelten - Todesurteil
endete und lange Zeit umstritten war, nahm Dietz zum Anlaß eine nachhaltige
Reform des Strafrechtes und des Strafverfahrensrechts zu fordern. Um die
Gefahr einer juristischen Horizontverengung zu vermeiden, trat er ferner
für eine grundlegende Reform der Juristenausbildung ein. Seine Überlegungen,
insbesondere die Öffnung zur Psychologie und zu den übrigen Sozialwissenschaften,
zeigen deutliche Parallelen zu entsprechenden Forderungen des Karlsruher
Freirechtlers Ernst Fuchs [1859-1929, vgl. Lebensbild in Rechtshistorische
Blätter].
1911 wurde Dietz als Sozialdemokrat erstmals in die Karlsruher Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zuvor hatte er sich bereits in der Gartenbaugenossenschaft Karlsruhe-Rüppurr, die für die in der Entstehung begriffene Gartenstadt Rüppurr verantwortlich zeichnete und als Teil der internationalen Gartenstadtbewegung im Rahmen einer Boden- und Wohnreform für ein neues Wohnen im Grü-nen stand, tatkräftig engagiert. Im
November 1918 wurde Dietz als einer der wenigen Juristen unter den sozialdemokratischen
Politikern von seiner Partei als Vertreter in die Viererkommission zur
Ausarbeitung einer neuen badischen Landesverfassung entsandt. Diesem Gremium
gehörten neben Dietz auch die beiden damals ranghöchsten Richter
Badens an, der seit Januar 1918 amtierende Oberlandesgerichtspräsident
Johann Zehnter [1851-1922, Zentrum] sowie der bereits 1913 ernannte Verwaltungsgerichtshofpräsident
Karl Glockner [1861-1946, Nationalliberale Partei]. Zum weiteren Mitglied
wurde Stadtrat Friedrich Weill, von der Fortschrittlichen Volkspartei berufen.
In diesem Gremium nahm Dietz als ausgezeichneter Jurist gepaart mit politischer
Durchsetzungskraft eine besondere Stellung ein. Nach der am 5. Januar 1919
abge-haltenen Wahl zur Verfassungsgebenden badischen Nationalversammlung
wurde in der ers-ten Sitzung ein Verfassungsausschuß aus 21 Mitgliedern
der Versammlung gebildet und Eduard Dietz zum Vorsitzenden dieses Ausschusses
berufen. Ferner wurde Dietz zum Vorstandsmitglied der sozialdemokratischen
Fraktion in der Verfassungsgebenden Versammlung bestellt. In mehr als 30
Sitzungen wurde im Verfassungsausschuß der Entwurf der neuen Verfassung
eingehend beraten. Insbesondere konnte Dietz sich mit seiner Konzeption
eines Einkammer-Systems gegen den Widerstand namentlich des Zentrums, das
die Beibehaltung der bisherigen ersten Kammer forderte, durchsetzen.
|
Auch
im übrigen wurde der von ihm entworfene Verfassungstext dank seiner
eingehenden und überzeugenden Begründung fast ohne jede Abstriche
von der Verfassungsgebenden Versammlung im März 1919 ange-nommen.
Die Verfassung wies dem Landtag als Volksvertretung eine herausragende
Bedeutung zu. Der Landtag wählte sämtliche Minister und bestimmte
im alljährlichen Wechsel aus ihrer Mitte den Ministerpräsidenten,
der als Amtsbezeichnung den Titel eines Staatspräsidenten führte.
Ferner war der Landtag befugt einzelne Minister oder das „gesamte Staatsministerium“
abzuberufen. Die vorzeitige Auflösung des Landtags war nur im Wege
der Volksabstimmung zulässig. Der Grundsatz der Volkssouveränität
wurde schließlich auch darin beachtet, dass die neue Landesverfassung
zur Wirksamkeit der Zustimmung des Volkes bedurfte. Damit war Baden das
einzige deutsche Bundesland das seine Verfassung einer Volksabstimmung
unterwarf.
Noch vor der Annahme der Verfassung durch die Volksabstimmung vom 13. April 1919 gab Dietz seinen Sitz in der Verfassungsgebenden Versammlung, die gleichzeitig als erster Landtag fungierte, Anfang April 1919 überraschend auf. Da das an den Präsidenten der Verfassungsgebenden Nationalversammlung gerichtete Rücktrittsschreiben keine Begründung aufweist, sind die eigentlichen Beweg-gründe nicht eindeutig auszumachen. Die Vermutung, dass er mit weniger Änderungen seines Entwurfes gerechnet hat, erscheint im Hinblick darauf, dass er sich weitgehendst gegenüber den anderweitigen Konzeptionen durchgesetzt hat, etwas fernliegend. Wahrscheinlicher ist es wohl in diesem Schritt die Abkehr überhaupt von der politischen Betätigung zu sehen, nachdem die wichtigste Aufgabe, eine tragfähige Verfassung für das Land zu schaffen, als abgeschlossen angesehen werden konnte. Eduard
Dietz blieb nicht mehr lange der SPD verbunden. Zwischenzeitlich hatte
sich Dietz für die damals noch ungewöhnliche These einer Vereinbarkeit
von Christentum und Sozialismus eingesetzt und sich als Gründungsmitglied
der „Evangelischen Volkskirchlichen Vereinigung“ betätigt. 1920 legte
er sein Stadtratsmandat nieder und trat aus der SPD aus. In den Zwanziger
Jahre gehörte er dem Bund der religiösen Sozialisten Deutschlands
[BRSD] an, für die er eine Reihe von Schriften verfasste. Daneben
führte er seine Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Kollegen in Karlsruhe
weiter. Sein hohes Ansehen in der Anwaltschaft zeigte sich schließlich
1922 in seiner Berufung zum Vorstandsvorsitzenden der badischen Anwaltskammer
als Nachfolger des verstorbenen Anwalts Otto Zutt. Bis zur NS-Machtergreifung
übte Dietz dieses verantwortungsvolle Amt aus. Seine Anwaltskanzlei
führte Dietz auch in den Dreißiger Jahren weiter. Am 17. Dezember
1940 ist Dietz in Stuttgart verstorben.
© Dr. Detlev Fischer, Karlsruhe |
| k |
| zurück zur Seite Karlsruher Rechtshistorische Blätter |
| zurück zur Begrüßungsseite |