| k |
|
...in der Residenz des Rechts - Karlsruhe |
| k
k |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
| k
k |
| Karlsruher Rechtshistorische Blätter |
![]() Abb.
aus: Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums, Heft 10, Detlev Fischer,
"Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe - Residenz des Rechts",
2005
Ernst Fuchs (1859-1929) Von 1884 bis zu seinem Tode im Jahre 1929 wirkte Ernst Fuchs als Rechtsanwalt in Karlsruhe. Durch seine schriftstellerische Tätigkeit - insbesondere als sog. Freirechtler – wurde er in ganz Deutschland bekannt. Jedenfalls in seinen letzten Lebensjahren hat der engagierte Jurist allseitige Anerkennung erfahren. Nach der Einschätzung des Freiburger Rechtshistorikers Erik Wolf [1902-1977] kann Ernst Fuchs als stärkste geistige Kraft unter den freirechtlich eingestellten Juristen angesehen werden. Er gehört damit sicherlich zum Kreis der führenden Juristen aus der Vorzeit der heutigen Residenz des Rechts. Das Hausanwesen Moltkestraße 17, auf dem sich eine repräsentative Villa des ehemaligen Hardtwaldstadtviertels befindet, stand im Eigentum von Ernst Fuchs. In diesem Haus, in dem heute eine Außenstelle des Landratsamtes Karlsruhe untergebracht ist, befand sich sowohl die Wohnung als auch die Anwaltskanzlei von Ernst Fuchs. Ernst
Fuchs wurde am 15. Oktober 1859 in Weingarten bei Karlsruhe geboren. Sein
Vater betrieb dort einen Viehhandel. Im Kreis der kinderreichen Familie,
die streng nach den jüdischen Geboten lebte, wuchs der hochbegabte
Sohn auf. 1871 zog die Familie nach Karlsruhe, wo Ernst Fuchs sodann auf
das Großherzogliche Gymnasium - dem heutigen Bismarckgymnasium -
überwechselte. Dank seiner überdurchschnittlichen Begabung durfte
er mit Genehmigung des Schuldirektors Gustav Wendt [1827-1913] eine Klasse
überspringen. Sein Wunsch nochmals eine weitere Klasse zu überspringen,
wurde ihm allerdings auf dem Karlsruher Gymnasium verwehrt, so dass er
nach Heilbronn überwechselte. Von 1876 bis 1880 studierte Ernst Fuchs
Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg und Straßburg.
Im Anschluss hieran absolvierte er als Rechtspraktikant, was dem heutigen
Rechtsreferendar entspricht, den Vorbereitungsdienst bei verschiedenen
badischen Gerichts- und Verwaltungseinrichtungen, u.a. auch in Lörrach.
1884 erhielt er die Zulassung als Rechtsanwalt und war zunächst am
Landgericht
|
Karlsruhe
tätig. In dieser Zeit übernahm er auch mehrfach Verteidigungen
von Sozialdemokraten, die nach den Sozialistengesetzen verfolgt wurden.
1894 wurde er als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen,
an dem er überwiegend in Zivilsachen auftrat. Die Meisterschaft, mit
der er den Zivilprozeß führte, wurde vielfach gerühmt.
Erstmals Aufsehen soll er Anfang der Neunziger Jahre mit einem in einer
juristischen Fachzeitschrift erschienenen Aufsatz erregt haben, in dem
er vorschlug, durch Gesetz den jüdischen Sabbat auf den Sonntag zu
verlegen. Ausgangspunkt für seine Überlegung war der Umstand,
dass bei Zustellungen, Lieferungen, Fristabläufen und Wechselprotestationen
durch die damals praktizierte strenge Sabbatsruhe nicht unerhebliche Schwierigkeiten
für den Rechtsverkehr bestanden. In erster Linie wollte Fuchs durch
seinen ungewöhnlichen Vorschlag die Assimilation beschleunigen, die
damals von vielen deutschen Juden angestrebt wurde. Die gleiche Grundhaltung
führte ihn 1899 dazu seinen bisherigen Vornamen Samuel in Ernst abzuändern.
Ernst Fuchs gehörte zu einer Juristengeneration, die mitten in ihrem Berufsleben den grundlegenden Wechsel von einer zur anderen (Zivil-)Rechtsordnung miterleben musste. Den zur Jahrhundertwende sich vollziehenden Übergang vom französischrechtlichen Badischen Landrecht zum streng pandektistisch ausgerichteten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), mit dem die reichsweite Rechtseinheit auch im materiellen Zivilrecht verwirklicht wurde, stand Fuchs als glühender Anhänger des Badischen Landrechts von Anfang an reserviert gegenüber. In erster Linie lehnte er die damit verbundene Tendenz zu mehr formalbegrifflichem Denken ab. Hinzu kam, dass mit der Einführung eines neuen Gesetzeswerkes (Kodifikation) regelmäßig die Gebundenheit der Rechtsprechung zunimmt, was sich insbesondere in den Anfangsjahren der reichsgerichtlichen Judikatur zum BGB bestätigt hat. Hierin liegen die Wurzeln des sich alsbald einsetzenden Engagements Fuchs für die nicht nur in Deutschland in Entstehung begriffene Freirechtsbewegung. Fuchs
Grundpositionen, erstmals in „Schreibjustiz und Richterkönigtum” (1907)
niedergelegt, beruhen, wie auch für andere Freirechtler - so Eugen
Ehrlich [1862-1922] und Hermann Kantorowicz [1877-1940] - kennzeichnend,
auf der Erkenntnis der Lückenhaftigkeit der staatlichen Rechtsordnung.
Die notwendige Lückenausfüllung könne weder durch Analogie
oder Umkehrschluss, sondern nur im Rahmen einer „soziologischen Methode”
erzielt werden, wobei der Richter auch die jeweilige Verkehrssitte seiner
Entscheidung zugrunde zulegen habe. Gebe es keine, so solle er entscheiden,
wie ein mit den jeweiligen Verhältnissen vertrauter „gerechter und
gescheiter Mann” urteilen würde. Der Richter müsse demnach eingehende
Kenntnis der Lebensbereiche besitzen, denen die zu entscheidenden Fälle
entstammten. Nach Fuchs hat sich die neue „Gerechtigkeitswissenschaft”
als eine empirisch - durch Soziologie und Psychologie - fundierte theoretisch-praktische
Einheit darzustellen, die insbesondere eine grundlegende Änderung
der Juristenausbildung erfordere. Eine prägnante,
|
teilweise
moderate Zusammenfassung seiner Thesen hat Fuchs in seiner letzten Schrift
„Was will die Freirechtsschule?” (1929) vorgelegt. Hierin konnte er feststellen,
dass sich das Reichsgericht - insbesondere im Rahmen seiner Aufwertungsrechtsprechung
Anfang der Zwanziger Jahre - dem freirechtlichen Standpunkt angenähert
und dem „königlichen Paragraphen” § 242 BGB - im Wege der richterlichen
Rechtsfortbildung - zunehmende Bedeutung eingeräumt hat. Mit den 1920
an Ernst Fuchs gerichteten Worten des späteren Senatspräsidenten
am Reichsgericht und langjährigen Mitglied des II. Zivilsenats, Richard
Mansfeld [1865-1943], es gebe keine Urteilsberatung seines Senates, bei
der nicht er - Ernst Fuchs - mit am Leipziger Beratungstisch sitze, wurde
treffend die überragende Bedeutung des Freirechtlers gewürdigt.
Ernst Fuchs jahrzehntelanges Eintreten für die Notwendigkeit richterlicher
Rechtsfortbildung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber in Artikel 20 Abs.
3 GG - Gesetz und Recht - sowie in § 132 Absatz 4 GVG - Fortbildung
des Rechts - normativ anerkannt.
Ab
1925 war Fuchs auch Hauptmitarbeiter der republikanischen Zeitschrift „Die
Justiz”, die als Monatsschrift für die Erneuerung des deutschen Rechtslebens
u.a. von Gustav Radbruch [1878-1949] und Hugo Sinzheimer [1875-1945] herausgegeben
wurde. Kurz vor seinem Tode erhielt Ernst Fuchs am 4. Februar 1929 von
der Heidelberger Juristischen Fakultät die Ehrendoktorwürde verliehen.
In der Ehrenurkunde wurde ausgeführt, Fuchs habe die von ihm sogenannte
Pandektologie der Rechtsgelehrten bekämpft, sei dabei aber selbst
- nach dem Vorbild der römischen Juristen - als Rechtsschöpfer
aufgetreten, nicht aus dem Buchstaben der Gesetze, sondern aus ihrem Sinn
und Zweck. Am 10. April 1929 verstarb Ernst Fuchs in Karlsruhe.
© Dr. Detlev Fischer, Karlsruhe |
| k |
| zurück zur Seite Karlsruher Rechtshistorische Blätter |
| zurück zur Begrüßungsseite |