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Rechtshistorisches Museum e.V. 
...in der Residenz des Rechts - Karlsruhe
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Zur Rechtsgeschichte der Stadt Karlsruhe
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© Dr. Detlev Fischer, Karlsruhe
 

Zur Rechtstradition der Stadt Karlsruhe

Karlsruhe hat zwar keine Rechtsdenkwürdigkeiten aus alter Zeit - wie etwa Gerichtslauben, Hofrichterstühle oder Rolandsäulen - aufzuweisen. Bei einer neuzeitlichen Stadtgründung aus dem Jahre 1715 kann naturgemäß nur der Zeitraum der letzten drei Jahrhunderte maßgeblich sein. Dieser Zeitraum bietet aber durchaus Einiges. Dies gilt sowohl für Gesetzeswerke, Institutionen als auch für führende Juristen aus dieser Stadt.

Bereits im 18. Jahrhundert ist die unter Markgraf Carl Friedrich [1728-1811] - dem späteren Großherzog - erfolgte Abschaffung der Folter [1767] sowie die Aufhebung der Leibeigenschaft [1783] erwähnenswert. Die unmittelbare Nachbarschaft zu Frankreich war für die badische Rechtsentwicklung von großer Bedeutung, so dass Karlsruhe als damalige Landeshauptstadt mehrmals als Schauplatz deutsch-französischer Rechtsbegeg-nung in Erscheinung getreten ist. In erster Linie gilt dies für die 1818 verabschiedete erste badische Landesverfassung, die sich - von Karl Friedrich Nebenius [1784-1857] entworfen - an die Charte Constitutionelle von 1814 anlehnte und mit der Errichtung einer Volksvertretung sowie einem Grundrechtskatalog - für die damaligen Verhältnisse - Musterwirkung für ganz Deutschland besaß. Der badischen Zweiten Kammer, die als Keimzelle des deutschen Parlamentarismus angesehen werden kann, haben auch herausragende Hochschullehrer, wie beispielsweise die Freiburger Staatsrechtler Karl von Rotteck [1775-1840] und Karl Theodor Welcker [1790-1869] sowie der Heidelberger Strafrechtler Karl Joseph Anton Mittermaier [1797-1867] angehört. Mittermaier hat sich beispielsweise große Verdienste bei den Beratungen der badischen Schwurgerichtsverfassung erworben. 1827 wurde in unmittelbarer Nähe des Karlsruher Marktplatzes ein acht Meter hoher Buntsandstein-Obelisk in Erinnerung an die Verkündung der Landesverfassung errichtet. Diese Verfassungssäule ist auch heute noch ein bemerkenswertes Rechtsdenkmal in der jetzigen Residenz des Rechts. Gleiches gilt für die schlichte Urschrift der Verfassung. Diese wird seit Jahrzehnten im Badischen Generallandesarchiv verwahrt, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft sich die imposanten Gebäude des Oberlandesgerichts und des ehemaligen Verwaltungsgerichtshofes - heute Dienstsitz des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - befinden. 

Das bereits 1810 eingeführte Badische Landrecht - in Anlehnung an den Code Napoléon entstanden, aber dank des vielseitigen Johann Nikolaus Friedrich Brauer [1754-1813] auf die badischen Verhältnisse gekonnt umgesetzt - wies gleichfalls Mo-dellcharakter auf. Auch die Bildung eines selbständigen Verwaltungsgerichtshofes - 1864, erstmals in Deutschland - kann, neben anderen Einflüssen, auch auf französische Anregungen zurückgeführt werden. Damit sind jedenfalls für das 19. Jahrhundert durchaus bemerkenswerte Rechtsentwicklungen von Karlsruhe ausgegangen. Es war daher keineswegs zufällig, dass mit der Errichtung des Reichsgerichts der Vorsitz im damals französischrechtlich ausgerichteten II. Zivilsenat - 1/6 des damaligen Reichsgebietes unterlagen der 
 

Anwendung des fran-zösischen Zivilrechts - dem bewährten Karlsruher Juristen Adrian Bingner [1830-1902] übertragen wurde, der dort als Senatspräsident mehr als zwei Jahrzehnte tätig war. Als Bindeglied zwischen Leipzig und Karlsruhe kann auch auf Adelbert Düringer [1855-1924] verwiesen werden, der als Oberlandesgerichtsrat in Karlsruhe wirkte und von dort ins Reichsgericht berufen wurde. Er kehrte schließlich als Oberlandesgerichtspräsident nach Karlsruhe zurück und amtierte kurze Zeit noch als letzter großherzoglicher Justizminister. Die zusammen mit Max Hachenburg [1860-1951] herausgegebene mehrbändige Kommentierung zum HGB ist auch heute noch für handels- und gesellschaftsrechtliche Grundlagenprobleme zitierfähig. Über viele Jahrzehnte war als Rechtsanwalt in Karlsruhe Ernst Fuchs [1859-1929] tätig, der zu Recht als stärkste geistige Kraft der Freirechtsbewegung gilt. Er hat als „Privatrechtsgelehrter“ mit vielen Schriften - u.a. „Schreibjustiz und Richterkönigtum“ sowie „Gerechtigkeitswissenschaft“ - engagiert zu Ausbildungsfragen und zur richterlichen Rechtsschöpfung Positionen bezogen, die jedenfalls im ausgehenden 20. Jahrhundert allgemein anerkannt wurden. Mit den an Ernst Fuchs gerichteten Worten des späteren Senatspräsidenten am Reichsgericht und langjährigen Mitglied des handelsrechtlichen II. Zivilsenats, Richard Mansfeld [1865-1943], es gebe keine Urteilsberatung seines Senates, bei der nicht Ernst Fuchs mit am Leipziger Beratungstisch sitze, wurde treffend die überragende Bedeutung des Freirechtlers Fuchs gewürdigt. Ab 1925 wirkte Fuchs - neben seiner Karlsru-her Anwaltstätigkeit - als Hauptmitarbeiter der u.a. von Gustav Radbruch [1878-1949] herausgegebenen republikanischen Zeitschrift „Die Justiz“ und äußerte sich zu zahlreichen rechtspolitischen Fragen der damaligen Zeit. 

Dieser Rückblick soll mit einem Hinweis auf das Wirken von Johann Georg Schlosser [1739-1799], weithin als Goethes Schwager bekannt, schließen. Schlosser, der lange Jahre im badischen Staatsdienst zubrachte, hat sich insbesondere für eine - jedenfalls ansatzweise - Trennung von Judikative und Exekutive am Karlsruher Hof eingesetzt. 1890 wurde ihm das neu geschaffene Amt des Direktors des Hofgerichts übertragen. Hier bewährte er sich auf die ihm eigene geradlinige, unbestechliche Art. Die direkte Einflussnahme des Markgrafen auf ein beim Hofgericht anhängigen Zivilrechtstreit beantwortete er mit der Abfassung einer von allen Mitgliedern des Hofgerichts unterzeichneten „Rechtfertigungsschrift“, in der die vom Markgrafen gewünschte Verfahrenshandhabung als unzulässiger Eingriff in die Rechtspflege zurückgewiesen wurde. Diese Rechtfertigungsschrift kann als eindruckvolles Dokument im damaligen Kampf gegen Kabinettsjustiz und fürstliche Machtsprüche gelten und lässt bereits die große Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für ein modernes Staatswesen erkennen. Dass angesichts dieses facettenreichen Befundes aus der Vorzeit der Residenz des Rechts von fehlender Rechtstradition nicht die Rede sein kann, möge allseits einleuchten. 

Aus: Neue Juristische Wochenschrift 2002, H 38, XII-XIV. 
 

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