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Dr. Detlev Fischer, Karlsruhe
Zur
Rechtstradition der Stadt Karlsruhe
Karlsruhe
hat zwar keine Rechtsdenkwürdigkeiten aus alter Zeit - wie etwa Gerichtslauben,
Hofrichterstühle oder Rolandsäulen - aufzuweisen. Bei einer neuzeitlichen
Stadtgründung aus dem Jahre 1715 kann naturgemäß nur der
Zeitraum der letzten drei Jahrhunderte maßgeblich sein. Dieser Zeitraum
bietet aber durchaus Einiges. Dies gilt sowohl für Gesetzeswerke,
Institutionen als auch für führende Juristen aus dieser Stadt.
Bereits
im 18. Jahrhundert ist die unter Markgraf Carl Friedrich [1728-1811] -
dem späteren Großherzog - erfolgte Abschaffung der Folter [1767]
sowie die Aufhebung der Leibeigenschaft [1783] erwähnenswert. Die
unmittelbare Nachbarschaft zu Frankreich war für die badische Rechtsentwicklung
von großer Bedeutung, so dass Karlsruhe als damalige Landeshauptstadt
mehrmals als Schauplatz deutsch-französischer Rechtsbegeg-nung in
Erscheinung getreten ist. In erster Linie gilt dies für die 1818 verabschiedete
erste badische Landesverfassung, die sich - von Karl Friedrich Nebenius
[1784-1857] entworfen - an die Charte Constitutionelle von 1814 anlehnte
und mit der Errichtung einer Volksvertretung sowie einem Grundrechtskatalog
- für die damaligen Verhältnisse - Musterwirkung für ganz
Deutschland besaß. Der badischen Zweiten Kammer, die als Keimzelle
des deutschen Parlamentarismus angesehen werden kann, haben auch herausragende
Hochschullehrer, wie beispielsweise die Freiburger Staatsrechtler Karl
von Rotteck [1775-1840] und Karl Theodor Welcker [1790-1869] sowie der
Heidelberger Strafrechtler Karl Joseph Anton Mittermaier [1797-1867] angehört.
Mittermaier hat sich beispielsweise große Verdienste bei den Beratungen
der badischen Schwurgerichtsverfassung erworben. 1827 wurde in unmittelbarer
Nähe des Karlsruher Marktplatzes ein acht Meter hoher Buntsandstein-Obelisk
in Erinnerung an die Verkündung der Landesverfassung errichtet. Diese
Verfassungssäule ist auch heute noch ein bemerkenswertes Rechtsdenkmal
in der jetzigen Residenz des Rechts. Gleiches gilt für die schlichte
Urschrift der Verfassung. Diese wird seit Jahrzehnten im Badischen Generallandesarchiv
verwahrt, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft sich die imposanten Gebäude
des Oberlandesgerichts und des ehemaligen Verwaltungsgerichtshofes - heute
Dienstsitz des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - befinden.
Das
bereits 1810 eingeführte Badische Landrecht - in Anlehnung an den
Code Napoléon entstanden, aber dank des vielseitigen Johann Nikolaus
Friedrich Brauer [1754-1813] auf die badischen Verhältnisse gekonnt
umgesetzt - wies gleichfalls Mo-dellcharakter auf. Auch die Bildung eines
selbständigen Verwaltungsgerichtshofes - 1864, erstmals in Deutschland
- kann, neben anderen Einflüssen, auch auf französische Anregungen
zurückgeführt werden. Damit sind jedenfalls für das 19.
Jahrhundert durchaus bemerkenswerte Rechtsentwicklungen von Karlsruhe ausgegangen.
Es war daher keineswegs zufällig, dass mit der Errichtung des Reichsgerichts
der Vorsitz im damals französischrechtlich ausgerichteten II. Zivilsenat
- 1/6 des damaligen Reichsgebietes unterlagen der
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Anwendung
des fran-zösischen Zivilrechts - dem bewährten Karlsruher Juristen
Adrian Bingner [1830-1902] übertragen wurde, der dort als Senatspräsident
mehr als zwei Jahrzehnte tätig war. Als Bindeglied zwischen Leipzig
und Karlsruhe kann auch auf Adelbert Düringer [1855-1924] verwiesen
werden, der als Oberlandesgerichtsrat in Karlsruhe wirkte und von dort
ins Reichsgericht berufen wurde. Er kehrte schließlich als Oberlandesgerichtspräsident
nach Karlsruhe zurück und amtierte kurze Zeit noch als letzter großherzoglicher
Justizminister. Die zusammen mit Max Hachenburg [1860-1951] herausgegebene
mehrbändige Kommentierung zum HGB ist auch heute noch für handels-
und gesellschaftsrechtliche Grundlagenprobleme zitierfähig. Über
viele Jahrzehnte war als Rechtsanwalt in Karlsruhe Ernst Fuchs [1859-1929]
tätig, der zu Recht als stärkste geistige Kraft der Freirechtsbewegung
gilt. Er hat als „Privatrechtsgelehrter“ mit vielen Schriften - u.a. „Schreibjustiz
und Richterkönigtum“ sowie „Gerechtigkeitswissenschaft“ - engagiert
zu Ausbildungsfragen und zur richterlichen Rechtsschöpfung Positionen
bezogen, die jedenfalls im ausgehenden 20. Jahrhundert allgemein anerkannt
wurden. Mit den an Ernst Fuchs gerichteten Worten des späteren Senatspräsidenten
am Reichsgericht und langjährigen Mitglied des handelsrechtlichen
II. Zivilsenats, Richard Mansfeld [1865-1943], es gebe keine Urteilsberatung
seines Senates, bei der nicht Ernst Fuchs mit am Leipziger Beratungstisch
sitze, wurde treffend die überragende Bedeutung des Freirechtlers
Fuchs gewürdigt. Ab 1925 wirkte Fuchs - neben seiner Karlsru-her Anwaltstätigkeit
- als Hauptmitarbeiter der u.a. von Gustav Radbruch [1878-1949] herausgegebenen
republikanischen Zeitschrift „Die Justiz“ und äußerte sich zu
zahlreichen rechtspolitischen Fragen der damaligen Zeit.
Dieser
Rückblick soll mit einem Hinweis auf das Wirken von Johann Georg Schlosser
[1739-1799], weithin als Goethes Schwager bekannt, schließen. Schlosser,
der lange Jahre im badischen Staatsdienst zubrachte, hat sich insbesondere
für eine - jedenfalls ansatzweise - Trennung von Judikative und Exekutive
am Karlsruher Hof eingesetzt. 1890 wurde ihm das neu geschaffene Amt des
Direktors des Hofgerichts übertragen. Hier bewährte er sich auf
die ihm eigene geradlinige, unbestechliche Art. Die direkte Einflussnahme
des Markgrafen auf ein beim Hofgericht anhängigen Zivilrechtstreit
beantwortete er mit der Abfassung einer von allen Mitgliedern des Hofgerichts
unterzeichneten „Rechtfertigungsschrift“, in der die vom Markgrafen gewünschte
Verfahrenshandhabung als unzulässiger Eingriff in die Rechtspflege
zurückgewiesen wurde. Diese Rechtfertigungsschrift kann als eindruckvolles
Dokument im damaligen Kampf gegen Kabinettsjustiz und fürstliche Machtsprüche
gelten und lässt bereits die große Bedeutung der richterlichen
Unabhängigkeit für ein modernes Staatswesen erkennen. Dass angesichts
dieses facettenreichen Befundes aus der Vorzeit der Residenz des Rechts
von fehlender Rechtstradition nicht die Rede sein kann, möge allseits
einleuchten.
Aus:
Neue Juristische Wochenschrift 2002, H 38, XII-XIV.
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