|
...in der Residenz des Rechts - Karlsruhe |
| k |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
| Satzung
des Vereins Rechtshistorisches Museum e. V. Karlsruhe
vom
21.4.1988, in der Fassung vom 30.3.1993, geändert 19.3.2002
§ 1 (1)
Der "Verein Rechtshistorisches Museum e. V." verfolgt den Zweck, das Rechtsbewußtsein
der Bevölkerung auf der Grundlage der historischen
(2)
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 (1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechtsansprüche gegen den Verein. (3)
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Sitz
des Vereins ist Karlsruhe.
§ 4 (1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche wie juristische Person werden,
die gewillt ist, die Vereinsziele zu fördern. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der
Austritt ist
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es ein vereinsschädigendes Verhalten gezeigt hat oder wenn aus
sonstigen Gründe ein Ausschluß geboten erscheint. Der Beschluß
des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 5 Jedes
Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet,
der spätestens Ende Februar eines jeden Jahres fällig ist. Der
Mitgliedsbeitrag kann
§ 6 Organe
des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 7 (1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Rechnungsführer
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, sie können wiedergewählt werden. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben, dann kann der übrige Vorstand eine andere Person, die Mitglied des Vereins ist, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Mitglieds einstweilen beauftragen. Der Auftrag dauert längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die sodann für die Zeit bis zur Neuwahl des übrigen Vorstands ein Vereinsmitglied in den Vorstand zuwählt. (3)
Der Vorstand und sein Vertreter gelten als Vertreter im Sinne von §
26 Abs. 2 BGB. Der Vorsitzende holt vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere
vor Eingehung von Verbindlichkeiten im Wert von über 5.000 Euro die
Zustimmung
(4)
Der Vorstand ist befugt redaktionelle Änderungen, die seitens des
Registergerichts oder des Finanzamts gewünscht oder vorgeschlagen
werden,
|
§
8
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei bis neun Mitgliedern. Er soll sich aus Persönlichkeiten mit geschichtlicher, insbesondere rechtsgeschichtlicher, oder museumswissenschaftlicher oder bibliothekswissenschaftlicher Erfahrung zusammensetzen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. (2)
Der Wissenschaftliche Beirat nimmt an allen Vorstandssitzungen teil, in
denen es um die inhaltliche Ausgestaltung des Museums geht. Die Mitglieder
des Beirats haben beratende Stimme.
§ 9 (1) Der Mitgliederversammlung obliegt, a) die Satzung zu beschließen; b)
die Mitglieder des Vorstands und den Kassenprüfer sowie seinen Stellvertreter
c) den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht entgegenzunehmen und über die Entlastung zu beschließen; d) alle Vorhaben zu beschließen, deren Wert 25.000 Euro übersteigt; e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen; f) die Verlegung des Vereinssitzes zu beschließen; g) über die Auflösung des Vereins zu beschließen. (2) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen brieflich einzuberufen. Wer Anträge zur Tagesordnung stellen will, hat dies eine Woche zuvor schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefaßt. Es zählen die Stimmen der anwesenden Mitglieder, abwesende Mitglieder können Anwesende nicht zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Mitglieder in der Rechtsform einer juristischen Person zählen bei Stimmabgabe mit einer Stimme. (4)
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer
zu schriftlichem Protokoll festzuhalten.
§ 10 (1) Der Vorsitzende leitet den Verein, er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. (2) Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungen anzunehmen und zu leisten sowie alle damit zusammenhängenden Schriftstücke zu unterzeichnen, soweit nicht durch den Vorstandsbeschluß abweichend geregelt. Er hat auf Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluß zu fertigen und der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstatten. (3) Der Kassenprüfer darf weder Mitglied des Vorstandes noch des Wissenschaftlichen Beirats sein. Er hat den jährlichen Kassenabschluß zu prüfen und das Prüfungsergebnis zu bescheinigen und der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Er hat das Recht, jederzeit Revisionen oder Kassenprüfungen vorzunehmen. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. (4) Der Schriftführer fertigt Protokolle über alle Sitzungen der Vereinsorgane und führt den laufenden Schriftverkehr. (5)
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11 Personen,
die sich um Erfüllung der Vereinsziele verdient gemacht haben, können
durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung
freigestellt.
§ 12 Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen in vollem Umfang unmittelbar einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft zu, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen
Zweck verfolgt. Sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beschluß
bedarf vor seiner Ausführung der Einwilligung des örtlich zuständigen
Finanzamts.
Verein
Rechtshistorisches Museum e. V. Karlsruhe
|