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...in der Residenz des Rechts - Karlsruhe |
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| Historie
Nach
einer 1979 von Bankdirektor Heinz Schröder [1919-1994] angeregten
Mit
tatkräftiger Unterstützung des aus der badischen Justiz stammenden
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Anschließend
werden die sogenannten Naturrechtsgesetzbücher - das
Allgemeine Preußische Landrecht, der französische Code Civil - in den linksrheinischen Gebieten in der ursprünglichen Fassung und mit Modifikationen als Badisches Landrecht bis 1900 in Kraft - sowie das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch erläutert. Der Weg zur deutschen Rechtseinheit und die Entwicklung zum modernen Verfassungs- und Rechtsstaat wird im einzelnen dokumentiert. Als
Träger und Förderverein fungiert seit 1988 der als gemeinnützig
Ihm
folgte sodann 1993 Rechtsanwalt Dr. Karl Zippelius, der bis März 2005
amtierte. In seine Amtszeit fiel der erfolgreich durchgeführte Umzug
des
Seit
März 2005 ist Dr. Detlev Fischer, zuletzt Vorsitzender einer
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| Rückblick
in die Gründungszeit des RHM Karlsruhe:
Aus:
Rechtshistorischer Report
Anpassung
an Zeitgeist als Gefahr.
Wie
es sich für Juristen gehört, hatten sogar die angebotenen Brezeln
die Form
In
der ersten Reihe (von rechts nach links): BVG-Präsident Prof. Roman
Herzog, BGH-Präsident Prof. Walter Odersky
und OLG-Präsident Dr. Wilhelm Gohl
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Natürlich
wollte der Bundesgerichtshof nicht zurückstehen. Ganze Senate
hätten sich im Saal zum Urteilsspruch zusammensetzen können. Das Interesse galt der neuesten Attraktion des Rechtshistorischen Museums in der Karlsruher Stephanienstraße, einer Ausstellung über die Arbeit des Jura-Professors Albrecht Mendelssohn-Bartholdy und natürlich dem Festvortrag des Chefpräsidenten des Bundesgerichtshofs, Professor Walter Odersky. „Rechtsgeschichte und Rechtsprechung" hieß das allzu theoretisch anmutende Thema. Wie aktuell Rechtsgeschichte sein kann, bewiesen die Beispiele, mit denen der Chef des BGH aufwartete. So konnte der Bundesgerichtshof den Streit um Eigentumsrechte an der Moselinsel nur mit dem Rückgriff auf den napoleonischen „code civil" lösen. Wem sollte der am Strand angeschwemmte Boden gehören, dem privaten Eigentümer der Insel oder dem Staat? Nur der Rückgriff auf die Rechtssätze aus der Zeit des Franzosenkaisers führte schließlich zum Urteilsspruch: Dem Inselbesitzer gehört der „Landgewinn". Das Bürgerliche Gesetzbuch schweigt sich nämlich zum „Recht der Anlandungen" aus, läßt aber den „code civil" in diesem Fall als Partikularrecht weitergelten. „Arbeitsaufwendig" sei dieser Rückgriff auf die Rechtshistorie schon, bekannte Walter Odersky, aber eben notwendig. Genauso wie im Fall der griechisch-orthodoxen Kirche von Baden-Baden, wo auch auf Rechtsvorschriften des vergangenen Jahrhunderts zurückgegriffen werden mußte, um den Besitzstreit höchstrichterlich zu lösen. Zum
Leidwesen des Chefpräsidenten verliert die Rechtsgeschichte im
Pfeiffer
selbst appellierte an Gesetzgeber und Richter, sich wieder verstärkt
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